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27
Mar. 2024

Scheidung und nichts geregelt – alles zu spät?

Im Schnitt wird etwa jede dritte Ehe in Deutschland geschieden. Das betraf allein im Jahr 2022 rund 137.400 Paare. Für die Ehegatten und die besonders betroffenen Kinder ist dann eine klare, einvernehmliche und vor allem friedliche Regelung der Verhältnisse wichtig. Um eine Scheidung in die Wege zu leiten, muss ein…
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Im Schnitt wird etwa jede dritte Ehe in Deutschland geschieden. Das betraf allein im Jahr 2022 rund 137.400 Paare. Für die Ehegatten und die besonders betroffenen Kinder ist dann eine klare, einvernehmliche und vor allem friedliche Regelung der Verhältnisse wichtig.

Um eine Scheidung in die Wege zu leiten, muss ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Nach Prüfung der erforderlichen Bedingungen wird das Gericht dann die Scheidung aussprechen. Dr. Fanny Wehrstedt, Geschäftsführerin der Notarkammer Sachsen-Anhalt, ergänzt: „Das schließt aber nicht aus, dass die sich trennenden Ehegatten die Folgen ihrer Scheidung schon im Vorfeld einvernehmlich regeln.“

Notarieller Ehevertrag

Im Optimalfall haben die Eheleute vorgesorgt und bereits „in guten Zeiten“ einen notariellen Ehevertrag geschlossen, mit dem sie sich für den Ernstfall abgesichert und die Rahmenbedingungen für die nun anstehende Auseinandersetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffen haben. Für den Abschluss eines wirksamen Ehevertrages ist der Gang zur Notarin bzw. zum Notar unerlässlich. „Nicht notariell beurkundete Eheverträge sind unwirksam“, mahnt Wehrstedt. Der Gesetzgeber hat die notarielle Beurkundung angeordnet, um eine unparteiische rechtliche Beratung sicherzustellen und weil wirtschaftlich sehr weitgehende Regelungen getroffen werden können.

Zu spät für einen Ehevertrag?

Ein Ehevertrag kann jederzeit geschlossen werden, sei es vor der Eheschließung oder während der Ehe, aber auch, wenn sich die Ehegatten schon von der Vorstellung, gemeinsam alt zu werden, verabschiedet haben. Auch wenn die Ehe bereits gefährdet ist und die Eheleute eine Trennung für möglich oder sehr wahrscheinlich halten, ist der Abschluss eines Ehevertrages zur Regelung der Scheidungsfolgen möglich.

Einvernehmliche Auseinandersetzung

„Mit der Scheidungsfolgenvereinbarung können sich Eheleute z.B. über einen nachehelichen Unterhalt, den Versorgungsausgleich, etwaige Zugewinnausgleichsansprüche und auch über das Sorgerecht für gemeinsame Kinder einigen – sie können zusammen festlegen, wie sie in Zukunft miteinander verfahren wollen“, erläutert Wehrstedt. Wichtig: Auch die Scheidungsfolgenvereinbarung muss in den meisten Fällen von einer Notarin oder einem Notar beurkundet werden, wobei diese bzw. dieser im Vorfeld zu den möglichen Gestaltungsalternativen berät.

Kosten

Die Kosten für sämtliche notariellen Leistungen sind gesetzlich geregelt. Die Kosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung richten sich nach den Vermögensverhältnissen und den zu regelnden Aspekten. Wehrstedt weist dazu auf Folgendes hin: „Eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung kann zugleich kostensparend sein, da sie langwierigen und teuren Streitigkeiten vorbeugt, das gerichtliche Scheidungsverfahren verkürzen und Rechtsanwaltskosten sparen kann.“

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05
Mar. 2024

Vorsicht geboten: Fallstricke bei Immobilienschenkungen an Minderjährige

Im Rahmen der familiären Vermögensplanung entscheiden sich Eltern und Großeltern häufig dazu, ihr Immobilieneigentum an Minderjährige zu verschenken. Doch was auf den ersten Blick als eine großzügige Geste erscheint, kann sich schnell in ein rechtliches Labyrinth verwandeln. Vertretung von Minderjährigen: Tücken und Herausforderungen „Es ist eine weit verbreitete Tradition, Vermögen…
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Im Rahmen der familiären Vermögensplanung entscheiden sich Eltern und Großeltern häufig dazu, ihr Immobilieneigentum an Minderjährige zu verschenken. Doch was auf den ersten Blick als eine großzügige Geste erscheint, kann sich schnell in ein rechtliches Labyrinth verwandeln.

Vertretung von Minderjährigen: Tücken und Herausforderungen

„Es ist eine weit verbreitete Tradition, Vermögen schon zu Lebzeiten an die nächste Generation weiterzugeben, und Immobilien sind dabei oft ein zentraler Bestandteil“, sagt Dr. Sarah Messinger, Geschäftsführerin der Notarkammer Brandenburg. „Aber wenn es um die Schenkung an Minderjährige geht, müssen Eltern und Großeltern besonders vorsichtig sein. Die rechtlichen Fallstricke sind vielfältig und können langfristige Konsequenzen haben.“ Notarinnen und Notare helfen, etwaige rechtliche Hürden zu überwinden und das Familienvermögen sicher an die nächste Generation weiterzugeben.

Bei der Schenkung von Immobilien an Minderjährige müssen die gesetzlichen Bestimmungen des Minderjährigenrechts sorgfältig beachtet werden. Insbesondere müssen die gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern, den Minderjährigen zumeist bei der Übertragung von Immobilien vertreten. In dieser Rolle müssen Eltern gewisse Grenzen beachten. „Das Rechtsgeschäft kann nur dann ohne Mitwirkung des Familiengerichts durchgeführt werden, wenn es ausschließlich vorteilhaft für das Kind ist. Dies zu beurteilen, kann jedoch komplex sein“, erläutert Messinger. Die Beurteilung, ob ein Geschäft vorteilhaft ist, erfolgt nicht nach wirtschaftlichen, sondern strikt nach formalen Kriterien. Zu fragen ist, ob aus rechtlicher Sicht ausschließlich Vorteile für den Minderjährigen entstehen oder ihm vielmehr persönliche Pflichten aus der Immobilienübertragung erwachsen. So kann beispielsweise bei der Übertragung einer vermieteten Immobilie ein Grundschüler plötzlich zum Vermieter werden. Insgesamt hat sich in diesem Bereich eine vielschichtige Rechtsprechung entwickelt, die es zu beachten gilt.

Wenn die Eltern von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen sind, muss das Familiengericht einen Ergänzungspfleger für das Kind bestellen. In einigen Fällen müssen Eltern zusätzlich eine Genehmigung des Familiengerichts einholen. Ergänzungspflegschaft und familiengerichtliche Genehmigung stellen dabei wichtige Schutzmechanismen dar, um die Interessen des Minderjährigen zu wahren, können allerdings mit viel Zeit und zusätzlichen Kosten verbunden sein.

Vorausschauend handeln – Langzeitfolgen im Blick behalten

Bevor Eltern und Großeltern ihr wesentliches Vermögen – welches nicht selten der Altersvorsorge dient – aus der Hand geben, sollten sie auch an ihre eigenen Bedürfnisse denken. Erhebliche Herausforderungen und Kosten kommen auf Eltern und Großeltern zu, wenn sie für eine Rückübertragung oder die spätere Nutzung als Kreditsicherheit keine Vorsorge treffen. Sobald das Kind volljährig ist, haben Eltern zudem keinen rechtlichen Einfluss auf das Kind mehr. Sie sollten diesen Schritt daher wohl überlegen und ihn sorgfältig gegenüber steuerlichen Beweggründen abwägen.

Gute Beratung ist der Schlüssel

Ihre Notarin bzw. Ihr Notar spielt eine entscheidende Rolle in diesem Prozess. Notarinnen und Notare können nicht nur über das richtige Vorgehen beraten und anschließend bei der Vertragsgestaltung unterstützen, sondern auch sicherstellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen sowohl der Eltern und Großeltern als auch der Minderjährigen geschützt werden. „Die Übertragung von Immobilien auf Minderjährige kann eine sinnvolle und effektive Möglichkeit der familiären Vermögensplanung sein, aber sie erfordert eine umfassende notarielle Beratung und sorgfältige Planung“, schließt Messinger ab.


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08
Jan. 2024

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Indirekte Pflicht zur Eintragung in neues Register ab 2024

Zum 1. Januar 2024 wird das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umfassend reformiert. Für Gesellschaften mit Immobilieneigentum oder Unternehmensbeteiligun­gen besteht Handlungsbedarf. Die GbR sollte zum neuen Gesellschaftsregister angemeldet werden. Welchem Zweck dient das Register? Und wann besteht eine Pflicht zur Anmeldung? „Das Gesellschaftsregister gibt Auskunft darüber, wer Gesellschafter ist…
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Zum 1. Januar 2024 wird das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umfassend reformiert. Für Gesellschaften mit Immobilieneigentum oder Unternehmensbeteiligun­gen besteht Handlungsbedarf. Die GbR sollte zum neuen Gesellschaftsregister angemeldet werden.

Welchem Zweck dient das Register? Und wann besteht eine Pflicht zur Anmeldung?

„Das Gesellschaftsregister gibt Auskunft darüber, wer Gesellschafter ist und die Gesellschaft vertreten darf. Damit schafft es Rechtssicherheit“, berichtet Tim Hofmann, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen. Bislang bereitet der Nachweis der Existenz und Vertretungsverhältnisse der GbR im Rechts- und Geschäftsverkehr häufig Schwierigkeiten.  „Das Register wird an das bekannte Handelsregister angelehnt sein und wie dieses zentral bei bestimmten Amtsgerichten geführt“, erläutert Hofmann. Eine Eintragung ist nicht zwingend, in zahlreichen Fällen besteht aber eine indirekte Pflicht zur Registrierung. Viele Geschäfte lassen sich künftig nur noch durchführen, wenn die Gesellschaft im Register eingetragen ist. So setzen etwa die Beteiligung an Grundstücksgeschäften und die Übertragung von Unternehmensbeteiligungen ab 2024 eine vorherige Registrierung voraus. Sind derartige Geschäfte geplant, sollte die Eintragung frühzeitig veranlasst werden. Nach Eintragung „firmiert“ die GbR als „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“.

Wie kommt die Gesellschaft ins Register? Was ist im Vorfeld zu beachten?

Die Anmeldung zur Eintragung ist öffentlich zu beglaubigen. „Die Beglaubigung kann schon vor dem Jahreswechsel vorgenommen werden. Die Eintragung wird aber erst im Jahr 2024 vollzogen“, weiß Hofmann. Durchgeführt werden kann die Beglaubigung entweder vor Ort bei einer Notarin oder einem Notar oder aber von zu Hause aus im notariellen Online-Verfahren per Videokonferenz. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter https://online-verfahren.notar.de. Mitwirken müssen bei der Anmeldung alle Gesellschafter der GbR, wobei sie nicht notwendigerweise einen gemeinsamen Termin wahrnehmen müssen, sondern auch eine getrennte Beglaubigung der Erklärungen – gegebenenfalls vor unterschiedlichen Notarinnen und Notaren – zulässig ist. In vielen Fällen wird es auch erforderlich sein, Grundbucheinträge, Gesellschafterlisten und Handelsregistereinträge zu berichtigen. Notarinnen und Notare beraten zu den Details, die zu beachten sind. Sie bereiten die Registeranmeldungen vor und reichen diese auch beim Registergericht ein.

Bei Gesellschaften mit Immobilieneigentum oder Unternehmensbeteiligungen sollten die Gesellschafter im Vorfeld prüfen, ob sich der Gesellschafterbestand seit Erwerb der Immobilie oder Beteiligung verändert hat und gegebenenfalls geeignete Nachweise, wie z.B. Erbscheine, beschaffen.

Folgepflicht im Nachgang: Mitteilung an das Transparenzregister

Mit Eintragung der GbR in das Gesellschafsregister besteht die Pflicht, die Daten betreffend die wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. „Das Transparenzregister ist die zentrale Plattform zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland.  Es dient einem völlig anderen Zweck als das Gesellschaftsregister, weshalb eine separate Eintragung erforderlich ist“, erklärt Hofmann. Die Mitteilung können die Gesellschafter selbständig, d.h. ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars, unter www.transparenzregister.de vornehmen.

 

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28
Nov. 2023

Mein Bauträger ist insolvent: Was tun?

Die Zinswende ist längst auf dem Immobilienmarkt angekommen. Manche Bauträger werden von den gestiegenen Finanzierungskosten überfordert und müssen Insolvenz anmelden. Gerade Käufer von bereits begonnenen, aber noch nicht fertiggestellten Bauvorhaben werden dadurch vor Herausforderungen gestellt. Bevor eine Entscheidung getroffen wird, ist eine gründliche Beratung unentbehrlich. Der Traum vom Eigenheim –…
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Die Zinswende ist längst auf dem Immobilienmarkt angekommen. Manche Bauträger werden von den gestiegenen Finanzierungskosten überfordert und müssen Insolvenz anmelden. Gerade Käufer von bereits begonnenen, aber noch nicht fertiggestellten Bauvorhaben werden dadurch vor Herausforderungen gestellt. Bevor eine Entscheidung getroffen wird, ist eine gründliche Beratung unentbehrlich.

Der Traum vom Eigenheim – ausgeträumt?

Zwischen dem Abschluss des Bauträgervertrages und der Schlüsselübergabe für die fertige Wohnung vergehen oft mehrere Monate oder sogar Jahre. Viel Zeit, in denen sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ändern können. Genau das ist nun geschehen: Die rasant gestiegenen Bauzinsen und höhere Kosten für Baumaterialien werfen die Kalkulation mancher Bauträger über den Haufen. Im schlimmsten Fall ist deren Zahlungsunfähigkeit das Ergebnis. Für die Käufer bedeutet dies, dass auf der Baustelle erst einmal alles stillsteht. „Auch wenn es schwerfällt: Das Wichtigste ist, die Ruhe zu bewahren und keine übereilten Entscheidungen zu treffen“, rät Dr. Benjamin Karras, Geschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer. „Es ist erst einmal Sache des Insolvenzverwalters, über die Fortsetzung des Bauvorhabens zu entscheiden“. Insbesondere bei fortgeschrittenen Projekten kann die Vollendung des Gebäudes auch aus Sicht des Insolvenzverwalters wirtschaftlich sinnvoll sein.

Ein Rücktritt muss gut überlegt sein

In den meisten Fällen wird sich der Insolvenzverwalter jedoch gegen die Baufortführung entscheiden. Nach der gesetzlichen Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Käufer dann die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. „Ein Rücktritt ist aber für die Käufer sehr riskant“, betont Karras. „Wenn die Käufer bereits Ratenzahlungen geleistet haben, erhalten sie ihr Geld nicht etwa vorrangig vor anderen Gläubigern zurück. Stattdessen müssen sie sich mit der allgemeinen Insolvenzquote begnügen. In den meisten Fällen wird so nur ein Bruchteil der Kaufpreisraten zurückgezahlt werden.“ Bevor Käufer vom Vertrag zurücktreten, sollten sie unter fachkundiger Beratung, z.B. durch eine Anwältin oder einen Anwalt, die Konsequenzen durchdenken.

Die Kündigung als Alternative – Vom Kunden zum Bauherrn

Teilweise wird in Notarverträgen deshalb vereinbart, dass dem Käufer ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund für den Fall der Insolvenz des Bauträgers zusteht. Üben die Erwerber ein solches Kündigungsrecht aus, können sie den Rohbau gemeinsam fortsetzen. Dies erfordert allerdings bei einem Mehrparteienhaus die Kooperation aller Käufer. Auch müssen die Bauherren wider Willen mit höheren Kosten rechnen. „Ein neuer Bauunternehmer hat bei der Übernahme eines bereits begonnen Vorhabens beträchtlichen Aufwand. Zu den bisherigen Konditionen wird sich darauf niemand einlassen“, erläutert Karras weiter.

Im Verhältnis zum Bauträger entsteht hinsichtlich der Bauleistungen ein sogenanntes Abrechnungsverhältnis. Dabei werden etwa noch bestehende Vergütungsansprüche mit den Schadensersatzansprüchen wegen Verzug und Nichterfüllung verrechnet. Der überschießende Betrag stellt wiederum bloß eine Insolvenzforderung dar. Auch hier sollten vor einer Entscheidung Vor- und Nachteile sorgsam abgewogen werden.

Vertragliche Vorsorge löst nicht alle Probleme

Notarinnen und Notare berücksichtigen bereits beim Entwurf des Bauträgervertrages ein mögliches Insolvenzrisiko. Ausdruck davon ist beispielsweise die Ratenzahlung des Kaufpreises, die eine Vorleistung des Käufers verhindern soll. Eine umfassende Vorsorge für den Insolvenzfall wäre aktuell jedoch nur dann zu erreichen, wenn der Kaufpreis erst nach vollständiger Fertigstellung des Objekts und damit nicht in Raten fällig würde. Dies wiederum hätte zur Folge, dass der Bauträger das Objekt vollständig finanzieren müsste, was für die Käufer mit einer erheblichen Kostensteigerung verbunden wäre. Auch werden sich viele Bauträger gar nicht erst auf eine solche Vertragsgestaltung einlassen.

„Um den Käuferschutz an dieser Stelle zu verbessern, ist der Gesetzgeber gefragt“, so Karras weiter. „Bereits seit mehreren Jahren macht sich die Bundesnotarkammer für eine gesetzliche Stärkung des Insolvenzschutzes stark.“ Jüngst hat auch das Bundesjustizministerium auf das Problem reagiert. Das Ministerium prüft, ob der Bauträger dem Kunden den Abschluss einer Insolvenzversicherung zumindest anbieten muss. Ob dieser Vorschlag einmal zum Gesetz wird, ist aber noch nicht abzusehen. Und für bereits abgeschlossene Bauträgerverträge gilt eine Neuregelung ohnehin nicht. Deshalb bleibt es erst einmal dabei: Käufer brauchen derzeit starke Nerven und gute Beratung.

 

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08
Nov. 2023

Wohin mit der Vollmacht? Vorsicht vor kommerziellen Verwahrangeboten!

Wie wichtig es ist, „in gesunden Tagen“ Vorsorge für den Fall der Geschäftsunfähigkeit zu treffen, ist inzwischen bekannt. Doch nicht jeder, der zum Thema Vorsorge informiert und berät, hat ausschließlich die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger im Sinn. Fragwürdige Geschäftsmodelle kommerzieller Verwahrunternehmen Die steigende Bedeutung von General- und Vorsorgevollmachten sowie…
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Wie wichtig es ist, „in gesunden Tagen“ Vorsorge für den Fall der Geschäftsunfähigkeit zu treffen, ist inzwischen bekannt. Doch nicht jeder, der zum Thema Vorsorge informiert und berät, hat ausschließlich die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger im Sinn.

Fragwürdige Geschäftsmodelle kommerzieller Verwahrunternehmen

Die steigende Bedeutung von General- und Vorsorgevollmachten sowie Patientenverfügungen im alltäglichen Leben hat auch dazu geführt, dass Einzelne aus der Privatwirtschaft hier ein lukratives Geschäftsfeld für sich entdeckt haben:

Privatunternehmen werben mitunter mit der vermeintlich sicheren, treuhänderischen Verwahrung der Originalvollmachten und Patientenverfügungen sowie dem weltweiten sofortigen Zugriff auf die digitalisierten Kopien – selbstverständlich gegen ein nicht unerhebliches Entgelt. „Vorsicht!“, warnt Stephanie Reber, Notarassessorin bei der Landesnotarkammer Bayern. „Geben Bevollmächtigte Originaldokumente aus der Hand, ist die sofortige Handlungsfähigkeit im Vorsorgefall gefährdet.“ So ist beispielsweise die Kündigung eines Mietvertrages durch Bevollmächtigte unwirksam, wenn die Vollmachtsurkunde nicht im Original oder in Ausfertigung vorgelegt werden kann und der Vermieter oder die Vermieterin die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Auch bei einer Patientenverfügung können Probleme auftreten. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, muss also eigenhändig unterschrieben sein. Grundsätzlich ist zwar auch die elektronische Form möglich. Technisch bedarf es dann aber einer besonderen qualifizierten elektronischen Signatur. Die Unterschrift mit einem elektronischen Stift auf einem Tablet reicht ebenso wenig aus wie digitale Kopien von Papierurkunden. Die beworbene weltweite Zugriffsmöglichkeit auf digitalisierte Papierdokumente bietet Bürgerinnen und Bürgern keinen Mehrwert gegenüber einem selbst erstellten Scan, der sie wesentlich günstiger käme. Da bei einfachen Kopien – seien es digitale oder analoge – keine Gewähr dafür besteht, dass die Vollmacht oder Patientenverfügung nicht zwischenzeitlich widerrufen und die Originale vernichtet wurden, werden sie im Rechtsverkehr zu Recht nicht akzeptiert.

Im Ernstfall bedeutet dies: Nach der Einlieferung in ein Krankenhaus fragen Ärztinnen oder Ärzte häufig nach Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Die Angehörigen wissen zwar von deren Existenz. Wurden die Dokumente jedoch bei einem Privatunternehmen in Verwahrung gegeben, sind die Originale nicht sofort verfügbar. Angehörige müssen in der Notsituation unter Hochdruck alle Hebel in Bewegung setzen, um schnellstmöglich an das Originaldokument zu gelangen. Gewonnen haben Bürgerinnen und Bürger dadurch nichts. Im Gegenteil: Sie zahlen obendrein noch gutes Geld.

Sofortige Handlungsfähigkeit und sichere Aufbewahrung des Originals gibt’s ohne Zusatzkosten bei Notarinnen und Notaren!

Vorteile bietet die notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht, wenn gewünscht mit Patientenverfügung. Die Originalurkunde wird von der Notarin bzw. dem Notar ohne Zusatzkosten in die Urkundensammlung genommen und dort über Jahrzehnte sicher aufbewahrt. Worin der Unterschied zur kommerziellen Verwahrung liegt, erläutert Reber: „Vollmachtgeberinnen und Vollmachtgeber bzw. deren Vertrauenspersonen erhalten nach Errichtung der notariellen Urkunde von dieser sogenannte Ausfertigungen. Eine Ausfertigung stellt keine bloße Kopie dar, sondern ist im Rechtsverkehr wie das Originaldokument zu behandeln. Somit können mehrere ‚Originale‘ produziert werden.“ Durch Vorlage einer Ausfertigung können eine Bevollmächtigung oder die Erklärungen in einer Patientenverfügung rechtssicher und zuverlässig nachgewiesen werden.

Ein weiterer großer Vorteil gegenüber privatschriftlichen oder rein unterschriftsbeglaubigten Vollmachten: „Bei Verlust besteht die Möglichkeit, nachträglich weitere Ausfertigungen bei der verwahrenden Notarin oder dem verwahrenden Notar zu beantragen. Auf Wunsch des Vollmachtgebers kann Notarinnen und Notaren sogar die Befugnis eingeräumt werden, unter genau festgelegten Bedingungen Ausfertigungen direkt an die Bevollmächtigten auszuhändigen“, weiß Reber. So lassen sich sofortige Handlungsfähigkeit in akuten Notsituationen, Ersatz bei Verlust und sichere Aufbewahrung ohne Zusatzkosten miteinander vereinen. Bei der nicht beurkundeten Vollmacht oder Patientenverfügung ist es bei einem Verlust oder einer Zerstörung hingegen nicht möglich, Ersatz zu bekommen, vielmehr ist eine Neuerrichtung nötig. Das ist aber nicht möglich, wenn der oder die Erklärende nicht mehr geschäftsfähig ist.

Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister ist ein Muss

Wichtig ist nach Errichtung einer Vorsorgevollmacht und/oder einer Patientenverfügung auch, dass diese beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) registriert wird. Damit können im Notfall Betreuungsgericht und behandelnde Ärztinnen und Ärzte schnell und zuverlässig in Erfahrung bringen, ob es eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung gibt und mit den registrierten Vertrauenspersonen in Kontakt treten.

 

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28
Sep. 2023

Hauskauf ohne Heirat – rechtliche Risiken absichern

Ob Eigentumswohnung oder Haus – auch unverheiratete Paare möchten sich den Traum von den eigenen vier Wänden erfüllen. Doch was passiert im Fall einer Trennung mit der Immobilie und mit der Finanzierung? Was gilt, wenn ein Partner stirbt? Die Suche nach der richtigen Immobilie ist oft anstrengend und zeitintensiv. Kein…
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Ob Eigentumswohnung oder Haus – auch unverheiratete Paare möchten sich den Traum von den eigenen vier Wänden erfüllen. Doch was passiert im Fall einer Trennung mit der Immobilie und mit der Finanzierung? Was gilt, wenn ein Partner stirbt?

Die Suche nach der richtigen Immobilie ist oft anstrengend und zeitintensiv. Kein Wunder, dass rechtliche Fragen dabei häufig zunächst in den Hintergrund treten.
Aber Vorsicht: Unverheiratete Paare sollten besonders Vorsorge treffen.

Was passiert bei einer Trennung?

Steht ein Partner als Alleineigentümer im Grundbuch und werden keine weiteren Regelungen getroffen, ist der andere Partner rechtlich kaum abgesichert. Insbesondere ist er nach der Trennung nicht mehr berechtigt, die Immobilie zu nutzen, wenn es ihm der eingetragene Eigentümer nicht ausdrücklich erlaubt. Einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich hat er nur im Ausnahmefall, beispielsweise wenn er den Immobilienkauf finanziell unterstützt oder Arbeitsleistungen beim Ausbau erbracht hat. Ob und in welcher Höhe der Ausgleichsanspruch besteht, ist eine im Voraus nur schwer abschätzbare Frage des Einzelfalls und später gegebenenfalls vor Gericht zu klären. Besonders problematisch sind gemeinsam aufgenommene Darlehen. Hier besteht das Risiko, langfristig für die Finanzierung der Immobilie zu haften, selbst wenn man sie nach der Trennung nicht mehr nutzen kann.

„Aber auch der gemeinsame Erwerb zu Miteigentum ist nicht immer optimal“, weiß Tim Hofmann, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen zu berichten. Trage ein Partner anteilig mehr zum Immobilienerwerb bei, als es seiner Beteiligung am Eigentum entspricht, drohe Streit, wenn es zu einer Trennung kommt. Außerdem könne in diesem Fall Schenkungsteuer anfallen. Je nach Konstellation könne es daher sinnvoll sein, Investitionen durch ausdrückliche Vereinbarungen (z.B. Darlehen) auf eine sichere Grundlage zu stellen und gegebenenfalls mit einem Grundpfandrecht abzusichern oder durch Nutzungsrechte (z.B. Wohnungs- oder Nießbrauchsrecht) auszugleichen. Auch die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit flexiblen Beteiligungsquoten komme in Betracht.

Und was gilt, wenn ein Partner stirbt?

„Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind – anders als Ehegatten – keine gesetzlichen Erben“, erläutert Hofmann. Stirbt einer der Lebensgefährten und hat er erbrechtlich nicht durch Testament oder Erbvertrag vorgesorgt, erben allein die Abkömmlinge, also die Kinder und Enkelkinder des Verstorbenen. Hat der Verstorbene keine Abkömmlinge, wird er von seinen Eltern oder Geschwistern beerbt.

Doch auch wenn im Testament oder Erbvertrag der Lebensgefährte bedacht wird, steht den Abkömmlingen oder, falls der Verstorbene keine Abkömmlinge hinterlässt, den Eltern ein gesetzlicher Pflichtteil zu. Dieser beträgt die Hälfte dessen, was ihnen eigentlich zustehen würde, wenn es kein Testament oder keinen Erbvertrag gäbe. Bei einem hälftigen Anteil des Verstorbenen an der Wohnung oder dem Haus müssten sie demnach zum Wert von einem Viertel der Immobilie ausbezahlt werden.

Auch steuerlich stehen unverheiratete Paare schlecht da: Denn der erbschaftsteuerliche Freibetrag beläuft sich auf lediglich 20.000 Euro. Zum Vergleich: Bei Ehegatten sind es hingegen 500.000 Euro und die selbstgenutzte Immobilie bleibt vollständig außen vor.

Notarielle Beratung in Anspruch nehmen

Jeder Fall ist anders. Deshalb beraten Notarinnen und Notare individuell zur passenden rechtlichen Gestaltung, um die Interessen und Wünsche aller Beteiligten bestmöglich in Einklang zu bringen.

 

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30
Aug. 2023

Notariat 4.0: Ausweitung notarieller Online-Verfahren im Gesellschaftsrecht – einfach, schnell und rechtssicher

Der 1. August 2023 macht Neues möglich: Pünktlich zum ersten Jahrestag seiner Einführung wird das notarielle Online-Verfahren auf weitere praxisrelevante Anwendungsfelder im Gesellschaftsrecht ausgeweitet. „Damit können zahlreiche für Gründer und Gesellschafter relevante Beurkundungen und Beglaubigungen zukünftig vollständig digital abgewickelt werden“, berichtet Dr. Stephan Biehl, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. GmbH-Gründungen, Satzungsänderungen, Registeranmeldungen…
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Der 1. August 2023 macht Neues möglich: Pünktlich zum ersten Jahrestag seiner Einführung wird das notarielle Online-Verfahren auf weitere praxisrelevante Anwendungsfelder im Gesellschaftsrecht ausgeweitet. „Damit können zahlreiche für Gründer und Gesellschafter relevante Beurkundungen und Beglaubigungen zukünftig vollständig digital abgewickelt werden“, berichtet Dr. Stephan Biehl, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz.

GmbH-Gründungen, Satzungsänderungen, Registeranmeldungen

Bereits seit August letzten Jahres können Beurkundungen zur Gründung einer GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt) sowie Beglaubigungen von Anmeldungen zum Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister online erfolgen. Zum 1. August 2023 wurde der Anwendungsbereich der notariellen Online-Verfahren erheblich erweitert: Fortan kann auch die Gründung von GmbHs mit Sacheinlage bzw. Sachagio auf Wunsch der Beteiligten grundsätzlich online vorgenommen werden. Gleiches gilt für einstimmig gefasste Gesellschafterbeschlüsse über Satzungs-änderungen sowie für Kapitalerhöhungen. Zudem erfasst die Erweiterung die Beglaubigung von Anmeldungen zum Vereinsregister, sodass künftig alle gesellschaftsrechtlichen Registeranmeldungen digital erledigt werden können. „Diese zielgerichtete Ausweitung notarieller Online-Verfahren ist ein weiterer Meilenstein der Digitalisierung des Notariats“, kommentiert Dr. Biehl.

Technische Voraussetzungen für die Teilnahme

Das Online-Verfahren erfolgt über ein besonders gesichertes und in staatlicher Verwaltung betriebenes Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer. Die Voraussetzungen für die Teilnahme sind einfach: Benötigt werden lediglich ein Computer, Laptop oder Tablet mit Kamera und Mikrofon, ein handelsübliches Smartphone mit der kostenfreien Notar-App sowie ein aktueller Lichtbildausweis mit freigeschalteter eID-Funktion, etwa der Personalausweis. Die rechtssichere Identifizierung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren anhand des elektronischen Identitätsnachweises (eID) und des Lichtbildes der Beteiligten. Bei älteren Ausweisdokumenten (Ausstellungsdatum vor dem 02.08.2021) wird für das Auslesen des Lichtbildes über die Notar-App zusätzlich ein Reisepass benötigt. „Die Videobeurkundung genügt höchsten Anforderungen an Rechtssicherheit und Datenschutz, sodass die Vertraulichkeit der persönlichen Daten uneingeschränkt gewährleistet ist“, erklärt Dr. Biehl. Digitale Beurkundungen oder Beglaubigungen in anderen Staaten, wie etwa Österreich, erreichen dieses Maß an Rechtssicherheit nicht und werden in Deutschland daher regelmäßig nicht anerkannt. Bürgerinnen und Bürger sollten solche Angebote daher meiden.

Praktischer Ablauf

Anfragen für ein notarielles Online-Verfahren können nach erfolgreicher Registrierung über die Internetplattform der Bundesnotarkammer im Handumdrehen an eine Notarin oder einen Notar gestellt werden; alternativ kann auf Wunsch auch die Notarin bzw. der Notar zu einem Videoverfahren einladen. „Notarinnen und Notare dürfen in Online-Verfahren tätig werden, wenn der Sitz der Gesellschaft oder der Wohnsitz eines Gesellschafters bzw. Geschäftsführers innerhalb ihres Amtsbereichs liegt“, merkt Dr. Biehl an. „Das Notarbüro des Vertrauens kann im Rahmen der Anfrage aus einer Liste der zuständigen Notarinnen und Notare ausgewählt werden.“ Sobald die Urkundsvorbereitungen abgeschlossen sind, findet zum vereinbarten Termin die Videokonferenz statt. Diese läuft ähnlich ab wie eine Beurkundung oder Beglaubigung vor Ort: Nach der Identifizierung der Beteiligten wird die notarielle Urkunde wie gewohnt verlesen und erläutert. Dabei können die Beteiligten den Text in einem weiteren Fenster der Videokonferenz mitverfolgen. Sind alle Fragen geklärt, wird die Urkunde elektronisch unterzeichnet. Dies erfolgt durch einen für die Beteiligten einfach und intuitiv zu bedienenden Signiervorgang mittels individueller TAN.

Amtshandlungen in Präsenz weiterhin möglich

Das Online-Verfahren ist eine zusätzliche Option für die Beteiligten. Selbstverständlich können alle Beurkundungen und Beglaubigungen auch weiterhin wie gewohnt in Präsenz vorgenommen werden. „Ob vor Ort oder digital im Wege des Online-Verfahrens, die bewährte Beratung und Betreuung durch die Notarinnen und Notare bleibt in jedem Fall gewährleistet“, versichert Dr. Biehl.

Weitere Informationen mit kurzen Erklärvideos zu den notariellen Online-Verfahren und der Registrierungsprozess sind hier abrufbar.

 

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14
Jul. 2023

Das Berliner Testament – viele Wege führen zum Ziel

Das Berliner Testament ist die unter Eheleuten beliebteste Testamentsform. Bei richtiger Gestaltung ist es regelmäßig ein wirtschaftlich und familiär sinnvolles Instrument zur Regelung des eigenen Nachlasses. Unentbehrlich ist allerdings eine vorherige rechtliche Beratung, am besten durch eine Notarin oder einen Notar. Das Berliner Testament in „Reinform“ Wenn Eheleute gemeinsam ihre…
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Das Berliner Testament ist die unter Eheleuten beliebteste Testamentsform. Bei richtiger Gestaltung ist es regelmäßig ein wirtschaftlich und familiär sinnvolles Instrument zur Regelung des eigenen Nachlasses. Unentbehrlich ist allerdings eine vorherige rechtliche Beratung, am besten durch eine Notarin oder einen Notar.

Das Berliner Testament in „Reinform“

Wenn Eheleute gemeinsam ihre Erbangelegenheiten regeln, greifen sie häufig auf das sogenannte Berliner Testament zurück. Dabei setzen sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen sogenannte Schlusserben, in der Regel die gemeinsamen Kinder, die nach dem Tod des Längerlebenden den verbleibenden Nachlass erhalten. Stirbt ein Ehepartner, erbt der überlebende Ehepartner also zunächst alles, nach dessen Tod erben dann die Kinder.  „Für viele Familien ist dies eine wirtschaftlich sinnvolle und auch zwischen den Generationen weithin akzeptierte Gestaltung“, berichtet Dr. Benjamin Karras, Geschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer. „Der längerlebende Ehepartner soll wirtschaftlich abgesichert werden und die Kinder erhalten zum Schluss das verbleibende Vermögen der Eltern“.

Steuerliche Nachteile durch das Berliner Testament?

Den größten Vermögensposten von Eheleuten bilden oft Immobilien. In Zeiten steigender Immobilienpreise wird vom Berliner Testament immer häufiger mit der Begründung abgeraten, dass dieses erbschaftsteuerlich nachteilig sei. Da die Kinder beim Tod des ersten Ehegatten nichts erben, würden insoweit deren steuerliche Freibeträge in Höhe von zur Zeit EUR 400.000,00 je Kind nicht ausgeschöpft und damit quasi „verschenkt“. „Dies ist zwar im Ansatz richtig, da die Kinder ausschließlich Erben des längerlebenden Elternteils werden“, führt Dr. Karras weiter aus. „Man sollte aber genau die vorhandenen Vermögenswerte und mögliche steuerliche Privilegierungen z.B. bei selbstgenutztem Wohneigentum prüfen, bevor ein steuerlicher Änderungsbedarf angenommen wird.“

Steueroptimierte Gestaltung ist möglich

Zudem gibt es selbst bei einem größeren Vermögen Wege, das Berliner Testament steuerlich sinnvoll zu gestalten und gleichzeitig dem überlebenden Ehepartner weitgehende Entscheidungsfreiheit einzuräumen. So kann beispielsweise geregelt werden, dass die Kinder und/oder Enkelkinder beim Tod des ersten Elternteils bereits Vermögenswerte im Wege eines sogenannten Vermächtnisses aus der Erbschaft erhalten, was dazu führt, dass steuerliche Freibeträge genutzt werden. Ferner kann die lebzeitige Schenkung von Vermögenswerten ein effektives Mittel zur Senkung der Erbschaftsteuerlast sein.

Rechtliche Beratung ist sinnvoll

Bei Fragen zur Testamentsgestaltung stehen Notarinnen und Notare zur individuellen Beratung zur Verfügung. Wollen nicht miteinander verheiratete Paare gemeinsam ihren letzten Willen regeln, führt ohnehin kein Weg an der Notarin oder dem Notar vorbei: Ein Erbvertrag, der in seinen Wirkungen einem gemeinschaftlichen Testament gleichkommt, muss nämlich zwingend notariell beurkundet werden.

Eine rechtliche Beratung ist auch deshalb sinnvoll, weil ein Ehegattentestament weitere Fragen aufwirft. Das Berliner Testament in seiner herkömmlichen Form führt beispielsweise dazu, dass die Kinder beim ersten Todesfall enterbt werden und einen Pflichtteilsanspruch geltend machen könnten. Dieses Risiko kann allerdings durch geschickte Gestaltung des Berliner Testaments erheblich gemindert werden.

Außerdem erzeugt das Berliner Testament oftmals eine Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten. Sind z.B. die gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt, kann ein Ehegatte das Testament nach dem Tod des anderen in der Regel nur ändern, wenn sich die Eheleute diese Änderungsmöglichkeit im Testament ausdrücklich vorbehalten haben. Selbst bei geänderten Lebensumständen wie der Wiederverheiratung oder gar der Geburt weiterer Kinder können die testamentarischen Regelungen nicht mehr angepasst werden. „Gerade bei jungen Eheleuten besteht die Gefahr, dass eine vor mehreren Jahrzehnten sinnvolle Regelung nicht mehr zu den aktuellen Verhältnissen passt“, berichtet Dr. Karras. „Auch hierfür kann jedoch durch entsprechende Regelungen im Testament vorgesorgt werden. Eine juristische Begleitung durch eine Notarin oder einen Notar kann somit helfen, den Familienfrieden für kommende Generationen zu bewahren.“

 

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27
Jun. 2023

Genau hinhören – Betrug mit Anrufen von vermeintlichen Notarkanzleien

Immer wieder fallen Menschen auf Telefonbetrüger herein, welche zum Abruf einer Gewinnsumme oder für die Entlassung von Angehörigen aus einem Arrest im Voraus die Zahlung einer Geldsumme fordern. Inzwischen geben sich Betrüger auch immer häufiger als Notare oder Notarangestellte aus, um auf diese Weise das Vertrauen der Angerufenen zu gewinnen.…
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Immer wieder fallen Menschen auf Telefonbetrüger herein, welche zum Abruf einer Gewinnsumme oder für die Entlassung von Angehörigen aus einem Arrest im Voraus die Zahlung einer Geldsumme fordern. Inzwischen geben sich Betrüger auch immer häufiger als Notare oder Notarangestellte aus, um auf diese Weise das Vertrauen der Angerufenen zu gewinnen. Etwa gezahlte Geldbeträge sind dann meist endgültig verloren.

Offizieller Anschein durch angebliche Beteiligung eines Notars

Rechtsuchende wenden sich an Notarinnen und Notare in aller Regel in Angelegenheiten, die ein besonderes Vertrauensverhältnis verlangen. Als Träger eines öffentlichen Amtes bieten Notarinnen und Notare unabhängige und unparteiliche Vertragsgestaltung und werden zudem aufgrund ihrer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit auch im besonderen Maße als Vertrauensperson rechtsuchender Bürgerinnen und Bürger wahrgenommen. Die notarielle Tätigkeit gewährleistet Rechtssicherheit sowie Rechtsfrieden und schützt rechtsunerfahrene Personen.

Leider ist diese besondere Vertrauensstellung auch Trickbetrügern bekannt, die sich in verschiedenen Betrugsmaschen als Notar ausgeben, weiß Eric Rauschenbach, Geschäftsführer der Notarkammer Thüringen zu berichten. Die Betrügereien laufen meist nach einem bestimmten Muster ab. Potentielle Opfer erhalten in der Regel einen Anruf eines angeblichen Notarbüros und sollen unter einem Vorwand Zahlungen leisten. Die vorgegebene Beteiligung einer Notarin bzw. eines Notars erzeugt dabei eine besondere Glaubwürdigkeit gegenüber dem potentiellen Betrugsopfer; die telefonische Kontaktaufnahme erschwert die Überprüfung der Echtheit zusätzlich.

Häufige Betrugsmaschen

In den Telefonaten täuschen die kriminellen Betrüger beispielsweise den Anruf eines angeblichen Notarbüros vor, das über einen vermeintlichen Gewinn informiert. Die Angerufenen werden in diesem Zusammenhang aufgefordert, Vorabzahlungen zu leisten, um den Gewinnbetrag ausgezahlt zu bekommen. Gezahlte Beträge sind dann häufig für immer verloren. Rechtsunerfahrene Bürgerinnen und Bürger wissen leider häufig nicht, dass Notarinnen und Notare keine Gebühren über das Telefon erheben würden, sondern nur durch eine amtlich unterschriebene Kostenrechnung, warnt Rauschenbach. Besondere Vorsicht ist gerade dann geboten, wenn die Anrufer durch den Verweis auf gefälschte Internetseiten dieser angeblichen Notarbüros versuchen, zweifelnde Bürgerinnen und Bürger von ihrer Betrugsmasche zu überzeugen.

In besonders dreisten Fällen wird den Angerufenen vorgetäuscht, dass nahe Angehörige, z.B. einen Verkehrsunfall verschuldet hätten und in Arrest genommen worden wären. Eine Entlassung des Angehörigen sei nur bei Zahlung eines baren Geldbetrages möglich. Für die Übergabe wird die Adresse eines tatsächlich existierenden Notarbüros angegeben. Vor Ort erscheint dann ein vermeintlicher Mitarbeiter, der vorgibt, das Geld im Auftrag der Notarin bzw. des Notars in Empfang zu nehmen. Die Entgegennahme von Bargeld zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte ist gesetzlich untersagt und daher für jede Notarin bzw. jeden Notar berufsrechtlich unzulässig, weiß Rauschenbach. Auch hier dient der Vorwand einer Beteiligung der Notarin bzw. des Notars ausschließlich dazu, die notarielle Vertrauensstellung zu missbrauchen.

Wie kann man sich schützen?

Sobald Zweifel an der Echtheit einer behaupteten notariellen Beteiligung aufkommen, wenden Sie sich gerne an ihre örtliche Notarkammer.

Gehen Sie nicht auf Geldforderungen ein und geben Sie keine persönlichen Daten preis, insbesondere keine Kontodaten oder Kreditkartennummern.

Informieren Sie ggf. die Polizei.

Darüber hinaus stellt die Bundesnotarkammer einen Bürgerservice auf den Internetseiten www.notar.de zur Verfügung. Dort sind abschließend alle amtlich bestellten Notarinnen und Notare aufgelistet und können mit ihren jeweiligen Kontaktdaten eingesehen werden.

 

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02
May. 2023

Gekauft wie gesehen – Praktische Tipps zum Immobilien(ver)kauf

Der Kauf bzw. Verkauf der eigenen Immobilie ist für viele Menschen das finanziell größte und wichtigste Geschäft des Lebens. Was es dabei zu beachten gilt, weiß Clemens Neuschwender, kommissarischer Geschäftsführer der Notarkammer Pfalz. Ausschluss von Sachmängelansprüchen – Gekauft wie gesehen „Sobald der Entschluss zum Kauf einer Immobilie gefasst ist, sollten…
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Der Kauf bzw. Verkauf der eigenen Immobilie ist für viele Menschen das finanziell größte und wichtigste Geschäft des Lebens. Was es dabei zu beachten gilt, weiß Clemens Neuschwender, kommissarischer Geschäftsführer der Notarkammer Pfalz.

Ausschluss von Sachmängelansprüchen – Gekauft wie gesehen

„Sobald der Entschluss zum Kauf einer Immobilie gefasst ist, sollten Käuferinnen und Käufer diese zunächst auf Herz und Nieren prüfen“, mahnt Neuschwender. Denn jedenfalls bei gebrauchten Immobilien enthält der Kaufvertrag in der Regel einen umfassenden Ausschluss von Sachmängelansprüchen. In diesem Fall kann die Käuferseite Mängel nur geltend machen, wenn eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde, die Verkäuferseite eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen oder aber einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Käuferinnen und Käufer sollten sich daher über etwaige wesentliche versteckte Mängel der Immobilie, wie beispielsweise defekte Leitungen oder aber Feuchtigkeitsschäden, umfassend informieren. Denn diese muss die Verkäuferseite nur offenlegen, wenn sie ihr bekannt sind. Insbesondere bei älteren Immobilien ist es daher ratsam, bei der Besichtigung eine fachkundige Person hinzuzuziehen. Verkäuferinnen und Verkäufern sei an dieser Stelle empfohlen, auch ungefragt alle bekannten wesentlichen Mängel zusammenstellen und der Käuferseite nachweisbar offenzulegen. „So kann insbesondere ein späterer Arglistvorwurf vermieden werden“, erläutert Neuschwender.

Zudem sollten sich Käuferinnen und Käufer einen Überblick über alle relevanten Dokumente und Unterlagen verschaffen. Wichtig sind insbesondere die Baugenehmigung, Baupläne, der Energieausweis, Grundrisse, bei vermieteten Immobilien auch der Mietvertrag und Nachweise über Mieteinkünfte, bei Wohnungs- oder Teileigentum die Teilungserklärung und Versammlungsprotokolle sowie Nachweise über Modernisierungen und wertsteigernde Reparaturen. Die Verkäuferseite sollte sicherstellen, dass diese Unterlagen frühzeitig zur Einsicht vorliegen.

Finanzierung ja oder nein?

Von der Käuferseite ebenfalls frühzeitig geklärt werden sollte, ob der Erwerb ganz oder teilweise durch ein Darlehen finanziert werden soll oder nicht. Dies ist immer dann notwendig, wenn nicht sämtliche Kosten aus Eigenmitteln beglichen werden können. „Der Kapitalbedarf umfasst dabei nicht nur den reinen Kaufpreis“, weiß Neuschwender. Auch die Kaufnebenkosten (Grunderwerbsteuer, eine ggf. anfallende Maklerprovision, Aufwendungen für Modernisierungen und Renovierungen sowie Gebühren für den Notar und das Grundbuchamt) sollten hierbei einkalkuliert werden.

Steuerliche Fallstricke beachten

Verkäuferinnen und Verkäufer sollten im Blick behalten, dass der Verkauf von Immobilien unter gewissen Umständen Einkommensteuer, zum Beispiel in Gestalt der sog. Spekulationssteuer, auslösen kann. Eine Rücksprache mit der Steuerberaterin oder dem Steuerberater ist insbesondere dann geboten, wenn die Immobilie nicht vollständig oder nicht durchgehend zu privaten Wohnzwecken dient oder gedient hat bzw. wenn die Immobilie auch betrieblich genutzt wird bzw. wurde.

Notarinnen und Notare als neutrale und unabhängige Beraterinnen und Berater

Schon vor der Beurkundung klärt die Notarin bzw. der Notar den Sachverhalt, berät die Vertragsbeteiligten unparteiisch und klärt sie umfassend über eventuelle Risiken und mögliche Alternativgestaltungen auf. Darauf aufbauend erstellt sie/er den Entwurf eines ausgewogenen, den Interessen der Beteiligten entsprechenden Kaufvertrages und steht in der Folge für sämtliche Fragen zur Verfügung.

Gut zu wissen: Die Notarkosten sind bundesweit einheitlich durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und damit bei jeder Notarin und jedem Notar gleich. Die notarielle Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand und der Anzahl der Besprechungstermine.

Nach der Beurkundung sorgt die Notarin bzw. der Notar schließlich für eine sichere und reibungslose Abwicklung des Vertrags und gewährleistet so, dass die Verkäuferseite den Kaufpreis und die Käuferseite das Eigentum an der Immobilie erhält.

 

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09
Apr. 2023

Frühjahrsputz im Grundbuch

Wer eine Immobilie kauft, finanziert diese häufig mit einem Darlehen der Bank. Ist das Darlehen erst einmal abbezahlt, verschwinden die Sicherheiten für die Bank aber nicht automatisch aus dem Grundbuch. Sie stehen zu lassen, kann später zum Ärgernis werden. Für die meisten Bürgerinnen und Bürger ist der Immobilienkauf das wichtigste…
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Wer eine Immobilie kauft, finanziert diese häufig mit einem Darlehen der Bank. Ist das Darlehen erst einmal abbezahlt, verschwinden die Sicherheiten für die Bank aber nicht automatisch aus dem Grundbuch. Sie stehen zu lassen, kann später zum Ärgernis werden.

Für die meisten Bürgerinnen und Bürger ist der Immobilienkauf das wichtigste Geschäft ihres Lebens. Nicht erst seitdem die Immobilienpreise gestiegen sind, finanzieren viele Käufer ihr Eigenheim ganz oder teilweise mit Hilfe eines Darlehens. Als Sicherheit für die Bank wird in diesen Fällen regelmäßig eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen. Die Grundschuld sichert das Recht der Bank, die Immobilie zu verwerten, wenn das Darlehen nicht ordnungsgemäß zurückgezahlt wird.

Das Grundbuch reinigt sich nicht von alleine

Aber auch wenn das Darlehen wie vereinbart getilgt wird, kann es später zu Problemen kommen. „Im Grundbuch wird nicht automatisch dokumentiert, dass das Darlehen abbezahlt ist“, erklärt Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. Hierfür bedarf es vielmehr zustimmender Erklärungen von Bank und Eigentümer, die dem Grundbuchamt vorgelegt werden müssen. Kompliziert kann es werden, wenn bei der Bestellung der Grundschuld auch ein sogenannter Grundschuldbrief erstellt wurde. Diesen gibt es für jede Grundschuld nur ein einziges Mal. Geht er verloren, muss er in einem langwierigen Verfahren für kraftlos erklärt werden. Das Verfahren kostet dann ein Vielfaches der einfachen Löschung.

Eigentümer können Probleme vermeiden

Sind diese Fragen nicht geklärt, kann es vor allem bei einem geplanten Verkauf zu Problemen kommen. Notarinnen und Notare stellen sicher, dass ein Käufer die Immobilie unbelastet erhält. „Das bedeutet, dass der Kaufpreis an den Verkäufer auch erst fließen kann, wenn alle Unterlagen vorliegen, die zur Löschung der Grundschulden benötigt werden. Fehlt zum Beispiel der Grundschuldbrief, muss der Verkäufer lange auf sein Geld warten“, berichtet Notar Uerlings. Ob im Grundbuch eine Grundschuld mit oder ohne Brief eingetragen ist, kann jeder Eigentümer leicht herausfinden: Wurde kein Brief erstellt, steht im Grundbuch ein ausdrücklicher Hinweis hierauf, etwa „ohne Brief“ oder „brieflos“. „Fehlt ein solcher Zusatz und ist das Darlehen schon getilgt, sollten Eigentümer in ihren Unterlagen nachsehen, ob sie den Brief von der Bank schon erhalten haben“, rät Notar Uerlings. „Er ist an seinem festen gelben Papier unschwer von anderen Unterlagen zu unterscheiden und sollte sorgfältig aufbewahrt werden.“

An die nächste Generation denken

Zwingend ist eine Löschung der Grundschulden aus dem Grundbuch nicht. Ist etwa eine größere Renovierung geplant, für die ein neues Darlehen erforderlich ist, kann man die bisherige Grundschuld erneut nutzen. Ob dies wirklich Kosten spart, hängt auch davon ab, wie sich die Zinskonditionen anderer Banken in der Zwischenzeit entwickeln. Hat der Eigentümer solche Pläne aber nicht, ist eine Löschung meist empfehlenswert. „Gerade wenn die Immobilie an die nächste Generation weitergegeben wird, kann es für diese schwierig werden, die nötigen Unterlagen zu finden“, so Notar Uerlings. „Die zeitnahe Löschung erspart den Erben ein nervenaufreibendes Verfahren.“

 

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10
Mar. 2023

Testamente nicht verlegen – besser in amtliche Verwahrung geben

Für den Wirksamkeitsnachweis eines Testaments ist die Vorlage der Originalurkunde von erheblicher Bedeutung. Die Verwahrung beim Amtsgericht ist auch für eigenhändig errichtete Testamente unkompliziert möglich und sinnvoll. Vorsicht ist hingegen bei der Nutzung privater „Testamentsverwahrer“ geboten. „Liebling, ich habe das Testament verlegt“ Das beste Testament hilft nicht, wenn es im…
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Für den Wirksamkeitsnachweis eines Testaments ist die Vorlage der Originalurkunde von erheblicher Bedeutung. Die Verwahrung beim Amtsgericht ist auch für eigenhändig errichtete Testamente unkompliziert möglich und sinnvoll. Vorsicht ist hingegen bei der Nutzung privater „Testamentsverwahrer“ geboten.

„Liebling, ich habe das Testament verlegt“

Das beste Testament hilft nicht, wenn es im Todesfall unbekannt bleibt. Dies droht etwa, wenn die Testamentsurkunde einem Dritten anvertraut wird und dieser es mit der Aufbewahrung nicht allzu genau nimmt. Andersherum meinen es Erblasser manchmal mit der sicheren Ablage des Testaments auch „zu gut“ und das Testament ist nach dem Erbfall gar nicht mehr auffindbar. Doch selbst wenn der Inhalt des Testaments bekannt sein sollte, drohen Rechtsunsicherheiten, wenn die Originalurkunde abhandenkommt: „Für den Nachweis einer wirksamen Testamentserrichtung ist die Vorlage des Originals von entscheidender Bedeutung. Liegen nur einfache Kopien des Testaments vor oder ist der Inhalt nur aus mündlichen Mitteilungen bekannt, ist es den Erben in einem Erbscheinsverfahren oder einem Erbrechtsstreit oftmals nicht möglich, die formgültige Errichtung eines Testaments oder die Vollständigkeit und Lückenlosigkeit der vorgelegten Kopie nachzuweisen“, weiß Dr. Sarah Messinger, Geschäftsführerin der Notarkammer Brandenburg.

Besondere amtliche Verwahrung bei notariell errichteten Testamenten verpflichtend

Wurde das Testament unter Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars errichtet, gibt diese bzw. dieser das Original der Urkunde in die besondere amtliche Verwahrung eines Amtsgerichts und registriert es im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Gleiches gilt im Grundsatz auch für Erbverträge, die ohnehin stets notariell errichtet werden müssen. In diesen Fällen liegt die Originalurkunde somit in sicherer Verwahrung des Amtsgerichts und wird dank der Mitteilungen des Zentralen Testamentsregisters im Erbfall automatisch an das zuständige Nachlassgericht abgeliefert. Ein Verlustrisiko besteht somit nicht und für den Erblasser besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

Wohin mit dem privatschriftlichen Testament?

Hat der Erblasser das Testament eigenhändig errichtet, muss er selbst für die sichere Aufbewahrung des Originals sorgen. Auch in diesem Fall besteht die Möglichkeit, das eigenhändige Testament bei einem Amtsgericht verwahren zu lassen. „Gegen Zahlung einer einmaligen Gebühr und Vorlage einer Geburtsurkunde kann der Erblasser das Testament bei einem Amtsgericht seiner Wahl hinterlegen. Das Gericht wird dem Erblasser dann einen Hinterlegungsschein ausstellen und das Testament ohne Erhebung weiterer Kosten bis zum Erbfall verwahren. Ein weiterer Vorteil ist die automatische Registrierung im Zentralen Testamentsregister. Somit ist im Sterbefall sichergestellt, dass das Testament aufgefunden und automatisch an das zuständige Nachlassgericht übersendet wird. Die Kosten für die Hinterlegung des Testaments beim Gericht und die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister belaufen sich insgesamt auf circa EUR 90,00 bis EUR 100,00“, erklärt Dr. Sarah Messinger. „Selbstverständlich kann der Erblasser das Testament auch jederzeit wieder zurückfordern, zum Beispiel wenn er es widerrufen möchte.“

Hinterlegung bei privaten Anbietern?

Vorsicht ist hingegen bei kommerziellen Hinterlegungsangeboten angebracht: Ein Erblasser kann in der Regel nicht überprüfen, ob ein privater Anbieter überhaupt eine sichere Aufbewahrung des Testaments gewährleistet. Zudem unterliegen private Stellen keiner besonderen staatlichen Kontrolle und es besteht die Gefahr, dass sie in Insolvenz geraten können. Anders als bei der besonderen amtlichen Verwahrung durch das Amtsgericht erhalten private Anbieter auch keine Sterbefallmitteilung von den Standesämtern oder dem Zentralen Testamentsregister. „Mangels amtlicher Mitteilung besteht die Gefahr, dass ein Testament den Erben unbekannt bleibt oder schlicht vergessen wird“, mahnt Dr. Sarah Messinger eindringlich. Neben diesen Unsicherheiten sind zudem die Kosten der privaten Anbieter oftmals höher als die einmalige Hinterlegungsgebühr des Gerichts.

 

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03
Feb. 2023

Neues Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften

Bei Immobiliengeschäften gilt ab dem 1. April 2023 ein Barzahlungsverbot. Dessen Einhaltung ist der Notarin bzw. dem Notar nachzuweisen. Ohne einen solchen Nachweis verzögert sich die Vertragsabwicklung, Verstöße müssen gemeldet werden. Für die Käuferseite besteht zudem bei einer Barzahlung das Risiko, den Kaufpreis erneut erbringen zu müssen. Bares ist nicht…
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Bei Immobiliengeschäften gilt ab dem 1. April 2023 ein Barzahlungsverbot. Dessen Einhaltung ist der Notarin bzw. dem Notar nachzuweisen. Ohne einen solchen Nachweis verzögert sich die Vertragsabwicklung, Verstöße müssen gemeldet werden. Für die Käuferseite besteht zudem bei einer Barzahlung das Risiko, den Kaufpreis erneut erbringen zu müssen.

Bares ist nicht (mehr) Wahres

Kurz vor Jahreswechsel hat der Gesetzgeber das bereits im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vorgesehene Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften beschlossen. Dieses gilt ab dem 1. April 2023 sowohl beim Kauf und Tausch von Immobilien als auch beim Erwerb von Anteilen an Gesellschaften mit Immobilienvermögen. „Nach der Neuregelung ist es künftig bei Immobiliengeschäften verboten, die Gegenleistung durch Bargeld, Kryptowerte, Gold, Platin oder Edelsteine zu erbringen“, erklärt Georg Guntrum, Geschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer. Wird dennoch unzulässigerweise der Kaufpreis ganz oder teilweise bar erbracht, bleibt künftig die Kaufpreisforderung des Verkäufers insoweit bestehen. „Dies ist für die Käuferseite ein erhebliches Risiko. Denn diese müsste trotz der bereits erfolgten Barzahlung den Kaufpreis erneut und zwar unbar, z.B. mittels Banküberweisung, erbringen“, führt Guntrum weiter aus. Die zuvor erfolgte Barzahlung kann zwar zurückgefordert werden. Allerdings trägt die Käuferseite das Risiko, dass dies nicht gelingt, etwa wegen Zahlungsunfähigkeit der Verkäuferseite.

Die Einhaltung des Barzahlungsverbots ist künftig von den Notarinnen und Notaren zu überwachen. Hierzu sind Nachweise für jede Zahlung vorzulegen und von der Notarin bzw. dem Notar auf Schlüssigkeit zu prüfen. Als Nachweise geeignet sind insbesondere Bankbestätigungen und Kontoauszüge. Ohne schlüssigen Nachweis verzögert sich die Eigentumsumschreibung. Zudem muss die Notarin bzw. der Notar den Fall der zentralen Anti-Geldwäscheeinheit melden.

Geldwäschebekämpfung durch Notarinnen und Notare

Die Neuregelung steht im Kontext verschiedener Regelungen, durch die Notarinnen und Notare in Deutschland schon heute maßgeblich zur Geldwäschebekämpfung beitragen. So müssen sie die Klienten und ggf. dahinterstehende Personen sicher identifizieren, Transaktionen auf ihr Geldwäscherisiko hin überprüfen und bestimmte Sachverhalte, bei denen der Gesetzgeber von einem typischerweise erhöhten Geldwäscherisiko ausgeht, melden. „Notarinnen und Notare sind die größte Meldegruppe außerhalb des Finanzsektors. Sie steuern mehr Meldungen bei, als die anderen Berufsgruppen des Nichtfinanzsektors zusammen. Dies unterstreicht den wichtigen Beitrag von Notarinnen und Notaren zur Geldwäschebekämpfung. Ihre Rolle wird durch die Neuregelung nochmals ausgeweitet“, meint Guntrum.

 

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05
Jan. 2023

Wie sinnvoll ist das Notvertretungsrecht für Ehegatten?

Zum 1. Januar 2023 wurde das Vormundschafts- und Betreuungsrecht umfassend reformiert. Der neue § 1358 BGB gibt Ehegatten für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge. Dieses ist allerdings an enge Voraussetzungen gebunden, auf Gesundheitsangelegenheiten beschränkt und greift nur für maximal sechs Monate. Dauerhafte und umfassendere Handlungsmöglichkeiten schaffen…
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Zum 1. Januar 2023 wurde das Vormundschafts- und Betreuungsrecht umfassend reformiert. Der neue § 1358 BGB gibt Ehegatten für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge. Dieses ist allerdings an enge Voraussetzungen gebunden, auf Gesundheitsangelegenheiten beschränkt und greift nur für maximal sechs Monate. Dauerhafte und umfassendere Handlungsmöglichkeiten schaffen insoweit General- und Vorsorgevollmachten.

Einsatz des Notvertretungsrechts

Vorausgesetzt ein Ehepartner ist aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig, kann sich ab diesem Jahr der andere Ehepartner gegenüber dem behandelnden Arzt auf sein Notvertretungsrecht berufen. „Allerdings muss der Arzt bei der erstmaligen Ausübung des Notvertretungsrechts prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind oder Ausschlussgründe vorliegen, also kein Betreuer bestellt und keine Vorsorgevollmacht erteilt ist“, erläutert Stephanie Reber, Notarassessorin der Landesnotarkammer Bayern. Ein weiterer Ausschlussgrund ist z.B. die Eintragung eines Widerspruchs gegen das Ehegattenvertretungsrecht im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR). Der vertretende Ehegatte muss dem Arzt darüber hinaus schriftlich u.a. bestätigen, dass er das Vertretungsrecht bisher noch nicht ausgeübt hat und seines Wissens kein Ausschlussgrund vorliegt, insbesondere also keine andere Vertrauensperson über eine Vollmacht verfügt.

Nachdem der Arzt von seinem Einsichtsrecht in das ZVR Gebrauch gemacht hat, fasst er sämtliche eingeholte Informationen in einer Bescheinigung zusammen und hält insbesondere den Zeitpunkt der Entstehung des Vertretungsrechts fest, um die sechsmonatige Ausschlussfrist bestimmen zu können. Bei allen weiteren Vertretungshandlungen im Rahmen des Notvertretungsrechts muss der vertretende Ehepartner dieses Nachweisdokument vorlegen.

Einschränkungen des Notvertretungsrechts

„Gut an der Neuregelung ist“, fasst Reber zusammen, „dass es für die akute Notsituation nun Handlungsmöglichkeiten für den Ehepartner gibt.“ Das Ehegattenvertretungsrecht ist als gesetzliche Auffanglösung für Notfälle jedoch beschränkt. Es kann und soll also weder die Erteilung einer (General- und) Vorsorgevollmacht noch das gesetzlich ansonsten vorgesehene Betreuungsverfahren dauerhaft ersetzen. Insbesondere hilft das Notvertretungsrecht bei länger anhaltenden Krankheitszuständen auf Dauer nicht weiter und schiebt die Einleitung eines Betreuungsverfahrens nur um maximal sechs Monate auf, das ohne Erteilung einer Vorsorgevollmacht spätestens nach Ablauf dieser Frist erforderlich bleibt. Ferner ist ausschließlich der Bereich der Gesundheits-, nicht jedoch der der Vermögensangelegenheiten umfasst. In diesem Zusammenhang kann der Ehepartner zwar zum Beispiel Versicherungsleistungen oder Beihilfeansprüche für den Partner geltend machen. „Dem Ehegatten ist es jedoch nicht möglich, Behördengänge zu besorgen, Post zu öffnen oder Rechnungen mit dem Geld des vertretenen Ehegatten zu bezahlen bzw. Bankgeschäfte zu tätigen“, erklärt Reber. Auch Entscheidungen wie der Abschluss eines Heimvertrags können vom Ehepartner im Rahmen des Notvertretungsrechts nicht getroffen werden, da der Abschluss langfristiger Verträge über das Ende des Vertretungsrechts hinaus nicht erfasst ist.

Die Neuregelung darf somit nicht darüber hinwegtäuschen, dass weiterhin nur die umfassende und selbstbestimmte Regelung der eigenen Angelegenheiten in einer General- und Vorsorgevollmacht eine dauerhafte und umfassende Vertretung ermöglicht, die im Regelfall eine Betreuerbestellung entbehrlich macht. „Nur mithilfe der notariellen General- und Vorsorgevollmacht ist der Ehepartner auf Dauer und sogar über den Tod des Partners hinaus sowohl in gesundheitlichen als auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten handlungsfähig“, mahnt Reber eindringlich.

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14
Nov. 2022

Immobilien zu Lebzeiten übertragen – 2022 noch Steuern sparen

Wer eine Immobilie erbt oder geschenkt bekommt, könnte hierauf ab 2023 mehr Steuern zahlen. „Ein Grund mehr, sich mit dem Thema vorweggenommene Erbschaft zu beschäftigen“, meint Martin Thelen, Pressesprecher der Bundesnotarkammer. Hintergrund des zu erwartenden Anstiegs der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022. Der Gesetzentwurf sieht Änderungen…
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Wer eine Immobilie erbt oder geschenkt bekommt, könnte hierauf ab 2023 mehr Steuern zahlen. „Ein Grund mehr, sich mit dem Thema vorweggenommene Erbschaft zu beschäftigen“, meint Martin Thelen, Pressesprecher der Bundesnotarkammer.

Hintergrund des zu erwartenden Anstiegs der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022. Der Gesetzentwurf sieht Änderungen bei der steuerlichen Bewertung von Immobilien vor. Dadurch können die Werte, die von den Finanzämtern zur Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Immobilien herangezogen werden, ab kommendem Jahr steigen. Es handelt sich um eine notwendige Anpassung an die Immobilienwertermittlungs-verordnung aus dem Jahr 2021. Dabei muss der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts beachten, wonach sich die Bewertung von Immobilien am Verkehrswert zu orientieren hat.

Wer also ohnehin über eine schenkweise Übertragung von Immobilien nachdenkt, könnte von einer Übertragung noch in diesem Jahr steuerlich profitieren. „Dabei kann der Schenker auch nach der Übertragung in der Immobilie wohnen bleiben oder sie weiterhin vermieten“, erklärt Thelen. „Zur Absicherung des Schenkers kann ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch im Grundbuch eingetragen werden.“ Solche vorbehaltenen Nutzungsrechte reduzieren auch den für die Steuerbemessung anzusetzenden Wert der geschenkten Immobilie.

Es sprechen aber nicht nur steuerliche Aspekte dafür, Immobilien nicht erst mit dem Tod zu vererben, sondern schon zu Lebzeiten zu übertragen. Beispielsweise lassen sich mögliche Ansprüche Dritter, etwa Pflichtteilsberechtigter oder Sozialleistungsträger, vermeiden oder zumindest reduzieren. Für viele steht auch der Wunsch im Vordergrund, bereits zu Lebzeiten klare Verhältnisse zu schaffen und die Verantwortung für die Immobilie auf die nächste Generation zu übertragen.

Frühzeitige Vermögensübertragungen können unter einer Vielzahl von Gesichtspunkten sinnvoll sein. Notarinnen und Notare beraten hierzu gerne.

 

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04
Nov. 2022

Was ist, wenn wir nicht mehr da sind? – Die richtige Vorsorge für Kinder mit Behinderung

Menschen mit Behinderung sind in besonderem Maße auf die Hilfe ihrer Angehörigen angewiesen. Aber wer kümmert sich um ein behindertes Kind, wenn die Eltern versterben? Und vor allem: Wer sorgt dafür, dass es auch in Zukunft die Unterstützung, wie etwa Therapien, erhält, die notwendig sind, um es optimal zu fördern?…
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Menschen mit Behinderung sind in besonderem Maße auf die Hilfe ihrer Angehörigen angewiesen. Aber wer kümmert sich um ein behindertes Kind, wenn die Eltern versterben? Und vor allem: Wer sorgt dafür, dass es auch in Zukunft die Unterstützung, wie etwa Therapien, erhält, die notwendig sind, um es optimal zu fördern?

Angehörige investieren nicht nur viel Zeit und Fürsorge in die Begleitung hilfebedürftiger Menschen, sie sorgen sich auch darum, wie die Fürsorge nach ihrem Tod weiter sichergestellt werden kann. „Unbekannt ist vielen Betroffenen dabei, dass es für solche Fälle bewährte rechtliche Gestaltungsmittel in der Nachlassplanung gibt“, weiß Tim Hofmann, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen.

Eltern von Kindern mit Behinderungen haben häufig den Wunsch, ihrem Kind aus dem Nachlass etwas zukommen zu lassen, um dessen Lebensqualität über das Niveau staatlicher Fürsorgeleistungen hinaus zu verbessern. Insbesondere soll das Kind von der Erbschaft so viel wie möglich selbst behalten oder für besondere Therapien jenseits von Sozialleistungen einsetzen dürfen. Darüber hinaus soll oftmals in der Elterngeneration vorhandener Grundbesitz oder sonstiges Vermögen über die Generationen hinweg in der Familie verbleiben.

Um diese Zielvorstellungen umsetzen zu können, sollten sich Eltern behinderter Kinder unbedingt rechtlich beraten lassen. Sonst besteht das Risiko, dass die Zuwendungen über den sogenannten „Sozialhilferegress“ aufgezehrt werden oder Familienvermögen verwertet werden muss, ohne dass die Lebensstellung des Kindes über das Niveau der Sozialleistungen hinaus verbessert wird. Hintergrund ist, dass Menschen mit Behinderungen im Bedarfsfall oft Leistungen der Eingliederungshilfe und ggf. existenzsichernde Leistungen erhalten, etwa für ihre Unterkunft und ihren allgemeinen Lebensbedarf. Zum Wesen der Sozialhilfe gehört es, dass diese nachrangig gewährt wird. Der Sozialhilfeträger muss also erst dann Leistungen erbringen, wenn keine eigenen Finanzierungsmöglichkeiten (mehr) bestehen. Zuerst muss das eigene Einkommen und Vermögen des Kindes – ausgenommen das sogenannte Schonvermögen – eingesetzt werden. Hierzu gehört grundsätzlich auch geerbtes Vermögen, welches dann zunächst aufzubrauchen oder zu verwerten ist.

Das größtenteils im Jahr 2020 in Kraft getretene Bundesteilhabegesetz hat die Teilhabe und Selbstbestimmung der leistungsberechtigten Personen zwar verbessert. Der individuelle Beratungsbedarf für eine zielgerichtete Förderung des Kindes mit Behinderung besteht aber weiterhin fort. Hofmann rät insoweit von der Abfassung eines herkömmlichen handschriftlichen Testaments ohne juristische Beratung ab: „Wenden die Eltern ihrem behinderten Kind etwas zu, muss das Kind das ererbte Vermögen später grundsätzlich für seinen eigenen Lebensunterhalt,
d.h. insbesondere für seine Pflege einsetzen. Enterben sie dagegen ihr Kind, um das Vermögen dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen, steht dem Kind von Gesetzes wegen der Pflichtteilsanspruch zu, der immerhin die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt und im Regelfall nicht ausgeschlossen werden kann. Entscheidend aber ist: Der Sozialhilfeträger kann diesen Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen auf sich überleiten und ihn anstelle des Kindes mit Behinderung geltend machen, ohne dass es auf den Willen des Kindes selbst oder seines Betreuers ankäme.“

Das Erbrecht stellt für solche Fälle eine Vielzahl dem Laien meist unbekannter Instrumente der Testamentsgestaltung zur Verfügung. Deren juristisch geschickte Kombination kann den Eltern von Kindern mit Behinderungen tatsächlich zu dem gewünschten Ergebnis verhelfen. Da hier jedoch viele Fallstricke lauern, die das gut Gemeinte leider oft in sein Gegenteil verkehren, ist es unerlässlich, für die Erstellung eines sogenannten „Behindertentestaments“ juristischen Rat einzuholen. Gerade die notarielle Beurkundung bietet hier Vorteile gegenüber dem handschriftlichen Testament. Sie macht im Regelfall nicht nur die Erteilung eines Erbscheins entbehrlich, sondern sichert darüber hinaus eine umfassende Beratung, eine fachgerechte Umsetzung Ihres individuellen Willens sowie eine rechtssichere und vorausschauende Gestaltung ab.

 

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29
Sep. 2022

eID: drei Buchstaben, viele Möglichkeiten – sich einfach und sicher ausweisen in der digitalen Welt

Wer ein Fahrzeug zulassen oder eine Meldebescheinigung beantragen will, kann dies bei vielen Kommunen online vornehmen. Auch zahlreiche weitere Behördengänge lassen sich inzwischen bequem über das Internet erledigen. Gleiches gilt nun für den Gang ins Notarbüro. Der Personalausweis ist ein ständiger Begleiter, die meisten führen ihn in ihrem Geldbeutel stets…
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Wer ein Fahrzeug zulassen oder eine Meldebescheinigung beantragen will, kann dies bei vielen Kommunen online vornehmen. Auch zahlreiche weitere Behördengänge lassen sich inzwischen bequem über das Internet erledigen. Gleiches gilt nun für den Gang ins Notarbüro.

Der Personalausweis ist ein ständiger Begleiter, die meisten führen ihn in ihrem Geldbeutel stets mit sich. Mit dem Personalausweis kann man sich verlässlich ausweisen, etwa am Bankschalter, im Bürgeramt oder beim Notar. Hierzu wird der Ausweis vorgelegt und das Gegenüber überprüft, ob das auf dem Ausweis aufgedruckte Lichtbild zum Ausweisinhaber passt. Im Internet funktioniert das aber nicht, da man sich dort nicht persönlich gegenübersteht.

Verbreitet, aber unsicher: Video-Ident-Verfahren

Unternehmen verwenden deshalb zur Identifizierung im Internet häufig das sogenannte Video-Ident-Verfahren. Hierzu findet eine Videokonferenz statt, in der der Kunde sein Gesicht und den Ausweis in die Kamera hält und dabei Anweisungen des Mitarbeiters befolgen muss. So kann beispielsweise ein Bankkonto eröffnet oder ein Handyvertrag geschlossen werden. „In der Praxis hat sich dieses Verfahren jedoch als unsicher erwiesen“, warnt Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. So hat etwa jüngst der Chaos Computer Club Manipulationsmöglichkeiten aufgezeigt. Deshalb wurde den Krankenkassen die Nutzung des Video-Ident-Verfahrens verboten. „Zur Identifizierung bei wichtigen Angelegenheiten ist das Video-Ident-Verfahren ungeeignet“, meint daher Notar Uerlings.

Sicher, aber weniger verbreitet: eID

Der Staat hat für digitale Identifizierungen eine eigene Lösung entwickelt, die sogenannte eID (kurz für elektronischer Identitätsnachweis). In Deutschland befindet sich die eID insbesondere auf dem Chip des Personalausweises. Alle Personalausweise seit 2010 sind damit ausgestattet. Das Verfahren ist besonders sicher und datenschutzkonform ausgestaltet. „In der Vergangenheit gab es jedoch kaum Anwendungsfälle für die eID. Deshalb ist sie vielen noch nicht bekannt“, meint Notar Uerlings. Das hat sich aber inzwischen geändert. Einige Behördenleistungen werden nunmehr auch digital angeboten. Kürzlich hinzugekommen ist das notarielle Online-Verfahren. „Seit 1. August 2022 kann eine GmbH-Gründung online beurkundet werden. Auch Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sind jetzt digital möglich“, berichtet Notar Uerlings. Wer solche Leistungen in Anspruch nehmen will, muss sich mit der eID online ausweisen können. Über weitere Anwendungsmöglichkeiten informiert die Internetseite www.personalausweisportal.de/Anwendungen.

PIN vergessen? Kein Problem!

Um sich mit dem Personalausweis online identifizieren zu können, muss die Online-Ausweisfunktion aktiviert und eine sechsstellige PIN vergeben worden sein. Bei allen neuen Ausweisen ab 2017 ist diese Funktion automatisch aktiviert. Anderenfalls kann die Funktion online und kostenfrei aktiviert werden unter www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de. Über diese Seite kann zudem eine neue PIN beantragt werden, falls diese vergessen worden sein sollte. Im Übrigen werden nur ein Smartphone und eine passende App benötigt. Dies ist insbesondere die AusweisApp2. Für das notarielle Online-Verfahren hat die Bundesnotarkammer eine spezielle Notar-App entwickelt. Der Ausweis muss dann gegen das Smartphone gehalten und die PIN in die App eingegeben werden. So werden die Personendaten aus dem Chip ausgelesen und verschlüsselt übermittelt. „Die eID ist einfach und sicher. Wer digital unterwegs sein will, sollte sich dringend mit ihr beschäftigen“, rät Notar Uerlings.

 

 

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15
Sep. 2022

Nachlass mit Auslandsbezug

Erbfälle stellen sowohl im Rahmen der vorsorgenden Gestaltung als auch bei der späteren Nachlassabwicklung für alle Beteiligten eine Herausforderung dar. Besteht im Zusammenhang mit dem Erbfall ein Auslandsbezug, treffen verschiedene Rechts­ordnungen aufeinander. Dann kann es schnell kompliziert und eine umfassende rechtliche Beratung für die Betroffenen unerlässlich werden. Komplexitätssteigerung durch Auslandsbezug…
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Erbfälle stellen sowohl im Rahmen der vorsorgenden Gestaltung als auch bei der späteren Nachlassabwicklung für alle Beteiligten eine Herausforderung dar. Besteht im Zusammenhang mit dem Erbfall ein Auslandsbezug, treffen verschiedene Rechts­ordnungen aufeinander. Dann kann es schnell kompliziert und eine umfassende rechtliche Beratung für die Betroffenen unerlässlich werden.

Komplexitätssteigerung durch Auslandsbezug

Befinden sich Vermögenswerte im Ausland, bringt der Erbfall besondere rechtliche Herausforderungen mit sich. Gleiches gilt, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte und zum Nachlass Vermögenswerte im Inland gehören. Das hierbei entstehende Zusammentreffen verschiedener Rechtsordnungen kann die schon nach der deutschen Rechtsordnung bestehende Komplexität eines Erbfalls noch einmal erheblich steigern. Dies betrifft sowohl die vorsorgende Gestaltung im Vorfeld als auch die spätere Abwicklung des Erbfalls durch die Erben. „Jede Rechtsordnung hat ihre eigenen Gesetze und rechtlichen Rahmenbedingungen. Diese zu kennen und ihr Zusammenwirken aufeinander abzustimmen, ist für eine sach­gerechte Behandlung von Erbfällen häufig unerlässlich,“ erläutert Michael Brenz, stellv. Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg. Die Verquickung verschiedener Rechtsordnungen kann es erforderlich machen, neben einer deutschen Notarin oder einem deutschen Notar einen Berater für das ausländische Recht hinzuzuziehen, zum Beispiel einen Notar oder Rechtsanwalt des jeweiligen Landes. Im Idealfall sollte sich diese Beratung nicht nur auf die zivilrechtliche Bewältigung des Erbfalls beziehen, sondern auch auf dessen steuerrechtliche Folgen im In- und Ausland, was ergänzend die Einbeziehung eines Steuerberaters der jeweils betroffenen Rechtsordnung empfehlenswert machen kann.

Vorausschauende Gestaltung im Testament

„Befindet sich Vermögen im Ausland und will der künftige Erblasser sich und seine Nach­folger insoweit vor unerwarteten erbrechtlichen Wirkungen seines Ablebens schützen, kann es oftmals erforderlich werden, die Regelungen des deutschen Erbrechts mit den Gesetzen des betroffenen ausländischen Staates abzugleichen, einen etwaigen Gestaltungsbedarf zu erkennen und diesen rechtssicher umzusetzen“, erläutert Brenz. Im Interesse einer gelingenden Nachfolge sollten vorausschauende Erblasser demnach rechtzeitig Vorsorge treffen und fachkundige Beratung einholen. „Bei der Gestaltung eines Testaments oder eines Erbvertrags werden die entscheidenden Weichen gestellt, damit auch Vermögenswerte im Ausland in die vom Erblasser gewünschte Bahn gelenkt werden“, weiß Brenz. In Deutschland stehen hierfür Notarinnen und Notare als rechtliche Berater und Urkundengestalter zur Verfügung. Auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Ausland, kann die Hinzuziehung rechtlicher Expertise sinnvoll sein. „So kann es etwa geboten sein, im Testament oder Erbvertrag eine sogenannte Rechtswahl zu treffen, um zu verhindern, dass sich die erbrechtlichen Regelungen nach einer fremden Rechtsordnung richten und hierdurch unerwünschte oder unerkannte rechtliche Folgen eintreten, die auch Vermögenswerte in Deutschland betreffen würden“, erläutert Brenz.

Abwicklung von Erbfällen mit Auslandsbezug

Stirbt eine Person, können sich für die Hinterbliebenen und eingesetzten Erben eine Vielzahl rechtlicher Fragen stellen. Hierbei kann es um die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben und die Erfüllung letztwilliger Anordnungen des Erblassers gehen. Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögenswerte, etwa eine Immobilie, im Ausland, kann dies die Nachlassabwicklung erheblich erschweren. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Ausland seine Erbenstellung nachweisen muss. Auch bei diesen Aufgabenstellungen stehen Notarinnen und Notare als rechtliche Berater zur Verfügung. „Geht es etwa darum, die Erbenstellung im europäischen Ausland nachzuweisen, kann die Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses über eine Notarin oder einen Notar ein sinnvoller Weg sein“, weiß Brenz.

 

 

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19
Jul. 2022

Mit Vollmacht in den Urlaub

Die Schulferien werden von vielen Familien für Reisen genutzt. Verreist ein minderjähriges Kind nicht mit beiden Elternteilen, kann es sinnvoll sein, die Begleitperson zu bevollmächtigen. Wer darf mit meinem Kind reisen? „Die Sorge für das Kind steht üblicherweise beiden Elternteilen gemeinsam zu“, weiß Dr. Daniel Schneider, Geschäftsführer der Notarkammer Pfalz.…
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Die Schulferien werden von vielen Familien für Reisen genutzt. Verreist ein minderjähriges Kind nicht mit beiden Elternteilen, kann es sinnvoll sein, die Begleitperson zu bevollmächtigen.

Wer darf mit meinem Kind reisen?

„Die Sorge für das Kind steht üblicherweise beiden Elternteilen gemeinsam zu“, weiß Dr. Daniel Schneider, Geschäftsführer der Notarkammer Pfalz. Deshalb ist eine sogenannte Reisevollmacht nicht nur dann sinnvoll, wenn kein Elternteil das Kind auf der Reise begleitet, sondern auch dann, wenn ein Elternteil alleine mit dem Kind verreist und nicht über das alleinige Sorgerecht verfügt.

Wann benötige ich eine Reisevollmacht?

Das Auswärtige Amt empfiehlt eine Reisevollmacht immer dann, wenn ein Kind auf einer Auslandsreise nicht von beiden Elternteilen begleitet wird. Dies erleichtert der Grenzpolizei, eine Kindesentziehung oder ein unerlaubtes Entfernen des Kindes aus dem Einflussbereich eines Erziehungsberechtigten auszuschließen.

Darüber hinaus sehen die Einreisebestimmungen verschiedener Staaten eine entsprechende Einverständniserklärung bzw. Reisevollmacht vor. „Vor einer Auslandsreise sollte man sich daher unbedingt über die gültigen Einreisebestimmungen informieren, z.B. über die Internetseite des Auswärtigen Amtes“, rät Dr. Schneider.

Wie sieht eine Reisevollmacht aus?

„Reisevollmachten erschöpfen sich regelmäßig in einer formlosen Einverständniserklärung der personensorgeberechtigten Person(en)“, berichtet Dr. Schneider. Muster und Vordrucke für Reisevollmachten finden sich im Internet, etwa auf der Homepage des Auswärtigen Amtes. Neben der Einverständniserklärung sollte eine Reisevollmacht die vollständigen Personalien sowohl der oder des Vollmachtgeber(s) als auch der oder des Minderjährigen sowie der Begleitperson(en) enthalten. „Ich persönlich empfehle zudem die Aufnahme der Telefonnummer des Vollmachtgebers“, rät Dr. Schneider. „Dies ermöglicht den Behörden etwaige Rückfragen“. Darüber hinaus bietet es sich an, der Reisevollmacht Kopien der Ausweispapiere der Sorgeberechtigten sowie eine Kopie der Geburtsurkunde des minderjährigen Kindes beizufügen. Welche Dokumente im Einzelnen erforderlich sind, erfährt man bei der Auslandsvertretung des Reiselandes und auf der Homepage des Auswärtigen Amtes.

Wann zum Notar?

„Eine notarielle Beglaubigung ist nicht in jedem Fall erforderlich“, informiert Dr. Schneider. „In vielen Ländern genügt eine formlose Einverständniserklärung.“ Manche Länder, etwa Griechenland oder Bosnien und Herzegowina, akzeptieren die Vollmacht nur, wenn sie beglaubigt ist. In einigen Ländern ist daneben sogar eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich. „In Zweifelsfällen sollte man die Reisevollmacht beim Notar beglaubigen lassen, um etwaige Probleme bei der Anerkennung im Reiseland von vorneherein zu vermeiden“, empfiehlt Dr. Schneider

In welcher Sprache sollte die Reisevollmacht abgefasst sein?

„Damit die Reisevollmacht am Reiseziel anerkannt wird, sollte sie auf Englisch oder in der Landessprache des Ziellandes verfasst sein. Viele Vordrucke und Muster sind mehrsprachig gehalten. Eine Übersetzung ist dann nicht erforderlich“, fügt Dr. Schneider abschließend hinzu.

 

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18
Jun. 2022

Testament und Pflichtteil – was ist zu beachten?

Testamente bzw. Erbverträge sind in vielen Fällen sinnvoll, insbesondere wenn diese nach eingehender Beratung von einer Notarin oder einem Notar professionell gestaltet werden. Zu berücksichtigen sind dabei Ansprüche etwaiger Pflichtteilsberechtigter. Sollen diese rechtssicher ausgeschlossen werden, kommt insbesondere ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzichtsvertrag in Betracht. Pflichtteilsanspruch und pflichtteilsberechtigte Personen Die wenigsten Menschen…
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Testamente bzw. Erbverträge sind in vielen Fällen sinnvoll, insbesondere wenn diese nach eingehender Beratung von einer Notarin oder einem Notar professionell gestaltet werden. Zu berücksichtigen sind dabei Ansprüche etwaiger Pflichtteilsberechtigter. Sollen diese rechtssicher ausgeschlossen werden, kommt insbesondere ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzichtsvertrag in Betracht.

Pflichtteilsanspruch und pflichtteilsberechtigte Personen

Die wenigsten Menschen beschäftigen sich gerne mit dem eigenen Tod. Gleichwohl ist es sinnvoll, die Verteilung des eigenen Nachlasses durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder notarieller Erbvertrag) selbst zu regeln. Denn die andernfalls eingreifende gesetzliche Erbfolge entspricht nur selten vollständig den Wünschen des Erblassers.

„Bevor eine letztwillige Verfügung verfasst wird, sollte man sich stets Gedanken zu etwaigen Pflichtteilsberechtigten machen. Denn deren Ansprüche können den bzw. die Erben teils erheblich belasten“, erläutert Georg Guntrum, Geschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer. Pflichtteilsberechtigt sind dabei Abkömmlinge (also Kinder bzw. bei bereits verstorbenen Kindern die Enkel) und Ehegatten, die durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Ferner können die eigenen Eltern pflichtteilsberechtigt sein, wenn der Erblasser weder Kinder noch sonstige Abkömmlinge hatte und vor den eigenen Eltern verstirbt. Der Pflichtteilsanspruch ist dabei ein Geldanspruch gegen den oder die Erben und zwar in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. „Gerade wenn der Nachlass überwiegend aus nicht liquiden Sachwerten wie beispielsweise Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen besteht, kann die Wertermittlung und die Geldzahlung für den Erben zu erheblichen Schwierigkeiten führen“, weiß Guntrum. Verfügt der Erbe nicht über ausreichend liquide Mittel, ist er womöglich gezwungen, ererbte Gegenstände wie eine Immobilie unfreiwillig oder zu ungünstigen Konditionen zu veräußern oder zu belasten.

Rechtliche Auswirkungen von Schenkungen auf den Pflichtteil

Hat der Erblasser vor seinem Tode Schenkungen gemacht, so können diese zusätzlich einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten auslösen. Dieser reduziert sich zwar grundsätzlich, je länger die Schenkung zurückliegt und endet in der Regel nach zehn Jahren. „Auch insoweit gibt es jedoch wichtige Ausnahmen, etwa bei Schenkungen an den Ehegatten oder wenn umfassende Nutzungsrechte wie ein Nießbrauch vorbehalten wurden“, erklärt Guntrum.

Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsverzichtsvertrag

Den Pflichtteil im Testament zu entziehen ist nur in den seltensten Fällen möglich. „Hierfür bedarf es schwerwiegender Gründe, wie etwa die Begehung bestimmter im Gesetz näher geregelter schwerer Straftaten durch den Pflichtteilsberechtigten“, erläutert Guntrum. Insbesondere bloße Meinungsverschiedenheiten oder mangelnder Kontakt etwa zwischen Eltern und Kindern genügen nicht. Eine rechtssichere Möglichkeit bietet hingegen ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzichtsvertrag, in dem unentgeltlich oder gegen Abfindung auf das Pflichtteilsrecht verzichtet werden kann. Dabei sind verschiedene Themen zu bedenken, etwa ob sich der Pflichtteilsverzicht auf die Abkömmlinge des/der Pflichtteilsberechtigten erstrecken und ob sich der Pflichtteilsverzicht auf den gesamten Nachlass oder ggf. nur auf bestimmte Gegenstände beziehen soll. In jedem Falle ist für einen Pflichtteilsverzichtsvertrag die Mitwirkung des Pflichtteilsberechtigten erforderlich. Dabei beraten Notarinnen und Notare individuell, um so eine jeweils maßgeschneiderte Gestaltung zu ermöglichen.

 

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