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Leistungen
im Überblick

Notarinnen und Notare stehen Ihnen als verschwiegene und unparteiische Berater in komplizierten und folgenreichen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung. Sie leisten Hilfestellung bei der Gestaltung von Rechtsgeschäften, fungieren als Mittler zwischen den Interessen der Parteien, erstellen rechtssichere Urkunden und übernehmen die Abwicklung der Urkunden mit den Behörden und Registern.

Unsere Leistungen umfassen die Beurkundung von Rechtsgeschäften des Grundstücks-, Familien-, Gesellschafts- und Erbrechts sowie die Beglaubigung von Unterschriften oder Dokumenten. Für einige Rechtsgeschäfte, z.B. Grundstückskaufverträge, Eheverträge, Erbverträge und Gründung von Kapitalgesellschaften, ist die notarielle Beurkundung gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Für anderen Rechtsgeschäfte, z.B. die Errichtung von Testamenten und Vorsorgevollmachten, ist die notarielle Beurkundung hingegen optional.  >> mehr

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06
Aug. 2025

GmbH-Liquidation

GmbH liquidieren – aber richtig! Alles hat ein Ende…auch die GmbH! Dabei gilt wie so häufig: Gute Vorbereitung ist die halbe Miete. Denn wer schon einmal eine Nachtragsliquidation durchführen musste, der weiß, für wie viel Kosten und Ärger eine unvollständige Liquidation im Nachhinein noch sorgen kann. Worauf es rechtlich ankommt,…
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GmbH liquidieren aber richtig!

Alles hat ein Ende…auch die GmbH! Dabei gilt wie so häufig: Gute Vorbereitung ist die halbe Miete. Denn wer schon einmal eine Nachtragsliquidation durchführen musste, der weiß, für wie viel Kosten und Ärger eine unvollständige Liquidation im Nachhinein noch sorgen kann.

Worauf es rechtlich ankommt, weiß Benjamin Lorenz, Notarassessor an der Landesnotarkammer Bayern: „Die Liquidation einer GmbH beginnt in aller Regel mit einem Auflösungsbeschluss der Gesellschafter und der Bestellung der Liquidatoren. Beides ist von den Liquidatoren zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Notarinnen und Notare entwerfen und beglaubigen diese Anmeldungen und reichen Sie beim Handelsregister ein. Neben der Eintragung im Handelsregister muss der Liquidator eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger veranlassen. Durch Letztere werden mögliche Gläubiger informiert und zugleich wird das gesetzlich vorgeschriebene Sperrjahr in Gang gesetzt: Erst ein Jahr nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger kann der Schluss der Liquidation und damit das Erlöschen der GmbH zum Handelsregister angemeldet werden – erneut beim Notar.“

Der Ablauf des Sperrjahres ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger allein reicht jedoch nicht. „Die Gesellschaft muss auch vermögenslos sein, d.h. vor der erforderlichen zweiten Anmeldung des Schlusses der Liquidation müssen die Liquidatoren das gesamte Gesellschaftsvermögen nach den gesetzlichen Verteilungsregeln an Gläubiger oder Gesellschafter verteilt haben“, erläutert Lorenz weiter. Ob das geschehen ist, kann allerdings der Notar nicht erkennen. Hier sind also die Liquidatoren selbst gefragt. Sie müssen sorgfältig prüfen, ob nicht irgendwo doch noch Vermögen schlummert. Relevant ist dabei nicht nur das Geschäftskonto, sondern alles, was Vermögenswert hat – zum Beispiel auch im Grundbuch oder anderen Registern eingetragene Rechte der Gesellschaft. Wird etwas vergessen, droht eine kostspielige Nachtragsliquidation – es müssen Nachtragsliquidatoren (ggf. gerichtlich) bestellt werden, die dann das entdeckte Restvermögen abwickeln. Besonders häufig übersehen Liquidatoren, dass auch das steuerliche Rechtsverhältnis zur Finanzverwaltung beendet sein muss. Es ist daher empfehlenswert, vor der Anmeldung des Schlusses der Liquidation eine Bestätigung vom Finanzamt einzuholen.

„Kurzum: Wer das Sperrjahr für eine saubere Abwicklung nutzt, vermeidet unangenehme Überraschungen. Notarinnen und Notare sind die richtigen Ansprechpartner zu allen registerrechtlichen Fragen der Liquidation“, schließt Lorenz.

Mehr Informationen und Bildmaterial zu diesem Thema und zu weiteren Themen finden Sie auf der Internetseite des Medienverbunds der Notarkammern unter www.medienverbund-notarkammern.de.

Weitere Pressemitteilungen des Medienverbunds zu allen Ratgeberthemen rund um das Notariat finden Sie im Presseportal des Medienverbunds der Notarkammern

02
Jun. 2025

Befreiung von der Ausweispflicht – mit Risiken behaftet

Gerade ältere Menschen verzichten nach Ablauf ihres Ausweises oft auf eine Neubeantragung – etwa, weil sie pflegebedürftig sind oder sich nur noch selten in der Öffentlichkeit bewegen. Was gut gemeint ist, kann jedoch zum Problem werden: Auch bei einer amtlichen Befreiung von der Ausweispflicht sind Notarinnen und Notare angehalten, die…
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Gerade ältere Menschen verzichten nach Ablauf ihres Ausweises oft auf eine Neubeantragung – etwa, weil sie pflegebedürftig sind oder sich nur noch selten in der Öffentlichkeit bewegen. Was gut gemeint ist, kann jedoch zum Problem werden: Auch bei einer amtlichen Befreiung von der Ausweispflicht sind Notarinnen und Notare angehalten, die Identität der Beteiligten zweifelsfrei festzustellen. Die Notarkammer Sachsen warnt in diesen Fällen vor unerwarteten Hürden bei der Beurkundung von Testamenten, Vorsorgevollmachten oder Immobilienkaufverträgen.

 Identitätsprüfung beim Notar ist Pflicht

Wer einen notariellen Termin wahrnimmt – sei es zur Beurkundung eines Immobilienkaufs, eines Testaments oder einer Vorsorgevollmacht – sollte stets ein gültiges Ausweisdokument mitbringen. Denn es gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Notarinnen und Notare, die Identität aller Beteiligten zweifelsfrei festzustellen.

„Ist ein Beteiligter der Notarin oder dem Notar nicht persönlich bekannt, ist ein amtlicher Lichtbildausweis wie der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen“, erklärt Dr. Tobias von Bressensdorf, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen. Auch ausländische Reisepässe werden akzeptiert; bei Staatsangehörigen anderer EU-Länder sind zudem Personalausweise zulässig. In bestimmten Ausnahmefällen können auch andere Ausweise als Nachweis dienen.

Eine Besonderheit gilt im Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes, z.B. bei Immobilienkaufverträgen oder bei vielen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen. Dort muss der vorzulegende Personalausweis oder Reisepass zwingend noch gültig sein.

 Befreiung von der Ausweispflicht: Stolperfalle mit Folgen

Eine oft übersehene Problematik ergibt sich bei Personen, die von der gesetzlichen Ausweispflicht befreit wurden – etwa, wenn sie dauerhaft in einem Pflegeheim untergebracht sind oder sich wegen einer Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können. Zwar kann die zuständige Behörde in solchen Fällen eine Befreiung erteilen, doch wird dabei der letzte Ausweis oft eingezogen. „Hier ist Vorsicht geboten. Eine erteilte Befreiung ändert nichts daran, dass grundsätzlich eine Identifizierung anhand eines Lichtbildausweises zu erfolgen hat“, warnt von Bressensdorf.

Ohne einen tauglichen Identitätsnachweis können notarielle Urkunden nicht mit den üblichen Beweiswirkungen errichtet werden – was im Nachhinein zu erheblichen Nachteilen führen kann. So gestaltet sich beispielsweise der Vollzug eines Grundstückvertrags beim Grundbuchamt äußerst schwierig, wenn die Notarin oder der Notar die Identität eines Beteiligten nicht zweifelsfrei feststellen konnte. Auch notarielle Testamente eignen sich in einem solchen Fall nicht mehr uneingeschränkt zum Nachweis der Erbfolge; regelmäßig müssen weitere Nachweise erbracht werden. Die Notarkammer Sachsen rät daher zur Zurückhaltung bei der Befreiung von der Ausweispflicht.

 Empfehlung: Frühzeitig Kontakt zum Notar aufnehmen

Wer im Vorfeld einer Beurkundung feststellt, dass er keinen gültigen Ausweis besitzt, sollte dies dem Notarbüro möglichst früh mitteilen. In vielen Fällen kann mit einem vorläufigen Ausweis oder einem alternativen Identitätsnachweis gearbeitet werden. „So lassen sich unnötige Verzögerungen und zusätzliche Kosten vermeiden“, betont von Bressensdorf.

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22
Apr. 2025

Verlorenes Vertrauen – Wie widerrufe ich eine Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht gibt dem Bevollmächtigten sehr weitreichende Befugnisse und setzt damit uneingeschränktes Vertrauen zu der Person des Bevollmächtigten voraus. Doch was ist, wenn dieses Vertrauen plötzlich nicht mehr da ist? Widerruf der Vollmacht „Die Vollmacht kann vom Vollmachtgeber jederzeit widerrufen werden; eine unwiderrufliche Vorsorgevollmacht ist unzulässig“, erklärt Notar Michael Uerlings,…
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Die Vorsorgevollmacht gibt dem Bevollmächtigten sehr weitreichende Befugnisse und setzt damit uneingeschränktes Vertrauen zu der Person des Bevollmächtigten voraus. Doch was ist, wenn dieses Vertrauen plötzlich nicht mehr da ist?

Widerruf der Vollmacht

„Die Vollmacht kann vom Vollmachtgeber jederzeit widerrufen werden; eine unwiderrufliche Vorsorgevollmacht ist unzulässig“, erklärt Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer.

Damit der Widerruf wirksam wird und sichergestellt ist, dass der Bevollmächtigte nicht trotz des Widerrufs weiterhin – unberechtigt – von der Vollmacht Gebrauch macht, gilt es die folgenden Schritte zu beachten: Zunächst sollte der Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Grundsätzlich kann dieser Widerruf formlos, d.h. sogar (nur) mündlich gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wichtig zu wissen ist aber, dass der Bevollmächtigte so lange für den Vollmachtgeber handeln kann, wie er – bei privatschriftlichen oder beglaubigten Vollmachten – das Original oder – bei beurkundeten Vollmachten – eine auf seinen Namen lautende „Ausfertigung“ in den Händen hält. „Dritte, also z.B. auch Banken, können und dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Vollmacht Bestand hat, solange der Bevollmächtigte das Original bzw. die Ausfertigung vorlegt“, erklärt Uerlings und führt weiter aus: „Vor diesem Hintergrund muss der Vollmachtgeber unbedingt das Original bzw. die Ausfertigung der Vollmacht von dem Bevollmächtigten zurückverlangen“. Wurde die Vollmacht bei einer Notarin oder einem Notar beurkundet, sollte der Vollmachtgeber stets auch diese/n über den Widerruf informieren. Schließlich ist die Notarin oder der Notar mitunter beauftragt, eine neue Ausfertigung der Vollmacht zu erteilen, falls sie verloren geht und der Bevollmächtigte dies verlangt. Erfährt die Notarin oder der Notar von dem Widerruf, wird dies auf der Urschrift vermerkt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass dem Bevollmächtigten keine weiteren Ausfertigungen erteilt werden – auch nicht durch einen etwaigen Amtsnachfolger der Notarin oder des Notars. Ist die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert, sorgt die Notarin oder der Notar ferner dafür, dass auch der Widerruf dort registriert wird.

Widerruf setzt Geschäftsfähigkeit voraus

Der Widerruf einer Vollmacht durch den Vollmachtgeber scheidet dann aus, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist. In diesem Fall müsste unter Umständen zunächst ein Betreuer bestellt werden, der die Vollmacht widerrufen kann. Besteht kein Kontakt und/oder kein Vertrauen mehr zum Bevollmächtigten, sollte man mit dem Widerruf daher nicht zu lange warten.

Notarinnen und Notare unterstützen bei der Erstellung und beim Widerruf von Vorsorgevollmachten

Notarinnen und Notare beantworten auf Wunsch alle Fragen zum Thema Vorsorgevollmacht, beurkunden oder beglaubigen Ihre Vollmacht und registrieren diese beim Zentralen Vorsorgeregister. Möchten Sie Ihre Vollmacht widerrufen, informieren Notarinnen und Notare Sie über die erforderlichen Schritte und unterstützen bei der Umsetzung.

 

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